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Erstes Kapitel. Sckuldverkältnisse überhaupt.
mufs sich der Regel nach in einem besonderen Angebot kundtun 110 .Das Angebot mufs grundsätzlich Realangebot sein; der Schuldnermufs die Leistung vollständig, in gehöriger Beschaffenheit, zurechter Zeit und an rechtem Orte tatsächlich anbieten * * 111 . Dochgenügt ein wörtliches Angebot in zwei Fällen. Einmal, wenn derGläubiger dem Schuldner schon erklärt hat, dafs er nicht an-nehmen werde 112 . Sodann, wenn zur Bewirkung der Leistung eineHandlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere, wenn derGläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat 113 . Ohne jedesAngebot kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er eine von seinerSeite zur Bewirkung erforderliche Handlung, für welche die Zeitkalendermäfsig bestimmt ist, nicht rechtzeitig vornimmt 114 . Brauchtder Schuldner nur gegen eine Gegenleistung zu leisten, so gerätder Gläubiger auch in Verzug, wenn er zwar zur Annahme bereitist, aber die verlangte Gegenleistung nicht anbietet 11B . Anderseits
Dernburg § 75 I 2, Oertmann zu § 243 Bern. 2b. Was zur Leistungs-bereitschaft gehört, bestimmt sich nach dem konkreten Scbuldinbalt; Rosen-berg a. a. 0. S. 162 ff.
110 Das Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungund als solche von der Leistungsbereitschaft, die damit dem Gläubiger an-gekündigt wird, zu unterscheiden. Vgl. Rosenberg S. 147 ff.
111 B.G.B. § 294. Die Willenserklärung mufs also die Gestalt eines Real-aktes haben, mit einem Bringen, Darreicken, Sickeinfinden zur Arbeit usw.verknüpft sein; doch hält das R.Ger. LXXXV Nr. 92 es für ausreichend,wenn der Zahlung anbietende Schuldner das Geld in der Tasche hat und diesdem Gläubiger gegenüber zum Ausdruck bringt. — Das Erfordernis eines Real-angebots entspricht dem bisherigen Recht; nur das Säclis. Gb. § 748 behandeltdas Ausreichen eines wörtlichen Angebots als Regel und fordert nur ausnahms-weise ein Realangebot, wenn eine bewegliche Sache zu bringen oder eineHandlung beim Gläubiger vorzunehmen ist.— Mit Unrecht bekämpft Rosen-berg a. a. 0. die Unterscheidung von Real- und Verbalangebot und will nurtatsächliche und wörtliche Leistungsbereitschaft unterscheiden. Die Willens-erklärung selbst ist in beiden Fällen ungleich gestaltet.
112 B.G.B. § 295. Ein Angebot bleibt aber unerläfslich. Es verhält sichanders, wie bei der Mahnung (oben Anm. 88). — Vgl. Sächs. Gb. § 748 a. E.
113 B.G.B. § 295. Ebenso z. B., wenn der Gläubiger eine Wahl oder eineSpezifikation vorzunehmen hat. Die Aufforderung zur Vornahme der er-forderlichen Handlung steht dem Angebote gleich. — Ygl. Sächs. Gb. § 749;Seuff. XLI Nr. 263.
114 B.G.B. § 296. Gleichgestellt ist auch hier die infolge einer Kündigungeintretende Zeitbestimmung. Demgemäfs bringt bei Präsentationspapierenschon die Unterlassung rechtzeitiger Präsentation in Verzug; oben Bd. II 129.
115 B.G.B. § 298. So nicht nur bei gegenseitigen Verträgen, falls nichtVorleistungspflicht besteht (dann gilt § 322 2 ), sondern auch, wenn der Gläu-biger sich auf Verlangen nicht bereit erklärt, Quittung zu erteilen, den Schuld-