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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckuldverkältnisse überhaupt.

mufs sich der Regel nach in einem besonderen Angebot kundtun 110 .Das Angebot mufs grundsätzlich Realangebot sein; der Schuldnermufs die Leistung vollständig, in gehöriger Beschaffenheit, zurechter Zeit und an rechtem Orte tatsächlich anbieten * * 111 . Dochgenügt ein wörtliches Angebot in zwei Fällen. Einmal, wenn derGläubiger dem Schuldner schon erklärt hat, dafs er nicht an-nehmen werde 112 . Sodann, wenn zur Bewirkung der Leistung eineHandlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere, wenn derGläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat 113 . Ohne jedesAngebot kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er eine von seinerSeite zur Bewirkung erforderliche Handlung, für welche die Zeitkalendermäfsig bestimmt ist, nicht rechtzeitig vornimmt 114 . Brauchtder Schuldner nur gegen eine Gegenleistung zu leisten, so gerätder Gläubiger auch in Verzug, wenn er zwar zur Annahme bereitist, aber die verlangte Gegenleistung nicht anbietet 11B . Anderseits

Dernburg § 75 I 2, Oertmann zu § 243 Bern. 2b. Was zur Leistungs-bereitschaft gehört, bestimmt sich nach dem konkreten Scbuldinbalt; Rosen-berg a. a. 0. S. 162 ff.

110 Das Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungund als solche von der Leistungsbereitschaft, die damit dem Gläubiger an-gekündigt wird, zu unterscheiden. Vgl. Rosenberg S. 147 ff.

111 B.G.B. § 294. Die Willenserklärung mufs also die Gestalt eines Real-aktes haben, mit einem Bringen, Darreicken, Sickeinfinden zur Arbeit usw.verknüpft sein; doch hält das R.Ger. LXXXV Nr. 92 es für ausreichend,wenn der Zahlung anbietende Schuldner das Geld in der Tasche hat und diesdem Gläubiger gegenüber zum Ausdruck bringt. Das Erfordernis eines Real-angebots entspricht dem bisherigen Recht; nur das Säclis. Gb. § 748 behandeltdas Ausreichen eines wörtlichen Angebots als Regel und fordert nur ausnahms-weise ein Realangebot, wenn eine bewegliche Sache zu bringen oder eineHandlung beim Gläubiger vorzunehmen ist. Mit Unrecht bekämpft Rosen-berg a. a. 0. die Unterscheidung von Real- und Verbalangebot und will nurtatsächliche und wörtliche Leistungsbereitschaft unterscheiden. Die Willens-erklärung selbst ist in beiden Fällen ungleich gestaltet.

112 B.G.B. § 295. Ein Angebot bleibt aber unerläfslich. Es verhält sichanders, wie bei der Mahnung (oben Anm. 88). Vgl. Sächs. Gb. § 748 a. E.

113 B.G.B. § 295. Ebenso z. B., wenn der Gläubiger eine Wahl oder eineSpezifikation vorzunehmen hat. Die Aufforderung zur Vornahme der er-forderlichen Handlung steht dem Angebote gleich. Ygl. Sächs. Gb. § 749;Seuff. XLI Nr. 263.

114 B.G.B. § 296. Gleichgestellt ist auch hier die infolge einer Kündigungeintretende Zeitbestimmung. Demgemäfs bringt bei Präsentationspapierenschon die Unterlassung rechtzeitiger Präsentation in Verzug; oben Bd. II 129.

115 B.G.B. § 298. So nicht nur bei gegenseitigen Verträgen, falls nichtVorleistungspflicht besteht (dann gilt § 322 2 ), sondern auch, wenn der Gläu-biger sich auf Verlangen nicht bereit erklärt, Quittung zu erteilen, den Schuld-