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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Verschulden einstand, jede Fahrlässigkeit zu vertreten ". Er wirdsogar darüber hinaus für Zufall haftbar und ist daher für eine■während des Verzuges durch Zufall eintretende völlige oder teil-weise Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, sofern er nichtnachweist, dafs der Schaden auch hei rechtzeitiger Leistung ein-getreten wäre 100 . Mufs er kraft seiner Haftung während desVerzuges für Untergang, Verlust oder Verschlechterung einesGegenstandes Ersatz leisten, so hat er die Ersatzsumme vondem für die Wertbestimmung mafsgebenden Zeitpunkt an zu ver-zinsen 101 .
Unter Umständen endlich knüpft sich an den Verzug für denSchuldner der Verlust des Rechtes auf Erfüllung. DerRegel nach freilich bleibt der Schuldner zur nachträglichen Er-füllung, wie verpflichtet, so berechtigt. Wenn aber infolge desVerzuges die geschuldete Leistung für den Gläubiger kein Inter-esse mehr hat, kann dieser die Erfüllung als unmöglich gewordenbehandeln und somit unter Ablehnung der verspäteten LeistungSchadensersatz wegen Nichterfüllung fordern 102 . Bei einem gegen-seitigen Vertrage hat er im gleichen Falle die Wahl, ob erSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertragezurücktreten will 103 . Hier kann er aber auch dann, wenn die ver-spätete Leistung an sich für ihn wertvoll bleibt, durch Setzungeiner angemessenen Nachleistungsfrist die Erfüllung von einembestimmten Zeitpunkt an ausschliefsen und sich damit das Wahl-recht zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktrittverschaffen 104 .
Der Verzug des Schuldners wird beendigt, wenn der Schuldnernachträglich die Leistung gehörig anbietet oder der Gläubiger ihm
99 B.G.B. § 287 S. 1. Dies gilt auch für den Schenker.
100 B.G.B. § 287 S. 2. Zugrunde liegt das röm. R.; vgl. 1. 91 § 8 D. de
V.O. 45, 1, Windscheid § 280, Dernburg, Band. II § 41. Ähnlich Sachs.Gb. § 745; Schweiz. O.R. Art. 118 (108). Milder in Ansehung der BeweislastPreufs. A.L.B. I, 16 § 18 u. Öst. Gb. § 965. Über den Entschuldigungsbeweisnach dem B.G.B. vgl. Paech S. 144ff., Dernburg § 72 II 2, Planck,Oertmann, Scliollmeyer zu § 287.
101 B.G.B. § 290; Paech S. 131 ff.
102 B.G.B. § 286 2 . Ein Rücktritt liegt darin nicht. Es sollen aber diefür das Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346—356 entsprechendeAnwendung linden.
108 B.G.B. § 326 2 . Es gilt das oben S. 131 Anm. 73 Gesagte.
104 B.G.B. § 326 U oben S. 133 Anm. 76. Bei Fixgeschäften hat er das
gleiche Wahlrecht sofort mit Eintritt des Verzuges; oben S. 138 Anm. 77.