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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Verschulden einstand, jede Fahrlässigkeit zu vertreten ". Er wirdsogar darüber hinaus für Zufall haftbar und ist daher für einewährend des Verzuges durch Zufall eintretende völlige oder teil-weise Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, sofern er nichtnachweist, dafs der Schaden auch hei rechtzeitiger Leistung ein-getreten wäre 100 . Mufs er kraft seiner Haftung während desVerzuges für Untergang, Verlust oder Verschlechterung einesGegenstandes Ersatz leisten, so hat er die Ersatzsumme vondem für die Wertbestimmung mafsgebenden Zeitpunkt an zu ver-zinsen 101 .

Unter Umständen endlich knüpft sich an den Verzug für denSchuldner der Verlust des Rechtes auf Erfüllung. DerRegel nach freilich bleibt der Schuldner zur nachträglichen Er-füllung, wie verpflichtet, so berechtigt. Wenn aber infolge desVerzuges die geschuldete Leistung für den Gläubiger kein Inter-esse mehr hat, kann dieser die Erfüllung als unmöglich gewordenbehandeln und somit unter Ablehnung der verspäteten LeistungSchadensersatz wegen Nichterfüllung fordern 102 . Bei einem gegen-seitigen Vertrage hat er im gleichen Falle die Wahl, ob erSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertragezurücktreten will 103 . Hier kann er aber auch dann, wenn die ver-spätete Leistung an sich für ihn wertvoll bleibt, durch Setzungeiner angemessenen Nachleistungsfrist die Erfüllung von einembestimmten Zeitpunkt an ausschliefsen und sich damit das Wahl-recht zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktrittverschaffen 104 .

Der Verzug des Schuldners wird beendigt, wenn der Schuldnernachträglich die Leistung gehörig anbietet oder der Gläubiger ihm

99 B.G.B. § 287 S. 1. Dies gilt auch für den Schenker.

100 B.G.B. § 287 S. 2. Zugrunde liegt das röm. R.; vgl. 1. 91 § 8 D. de

V.O. 45, 1, Windscheid § 280, Dernburg, Band. II § 41. Ähnlich Sachs.Gb. § 745; Schweiz. O.R. Art. 118 (108). Milder in Ansehung der BeweislastPreufs. A.L.B. I, 16 § 18 u. Öst. Gb. § 965. Über den Entschuldigungsbeweisnach dem B.G.B. vgl. Paech S. 144ff., Dernburg § 72 II 2, Planck,Oertmann, Scliollmeyer zu § 287.

101 B.G.B. § 290; Paech S. 131 ff.

102 B.G.B. § 286 2 . Ein Rücktritt liegt darin nicht. Es sollen aber diefür das Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346356 entsprechendeAnwendung linden.

108 B.G.B. § 326 2 . Es gilt das oben S. 131 Anm. 73 Gesagte.

104 B.G.B. § 326 U oben S. 133 Anm. 76. Bei Fixgeschäften hat er das

gleiche Wahlrecht sofort mit Eintritt des Verzuges; oben S. 138 Anm. 77.