178. Änderung der Schuldverhältnisse.
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satz durch, dafs der Schuldner kraft Gesetzes verpflichtet ist, demGläubiger allen durch den Verzug entstehenden Schaden zu er-setzen 98 . Doch kann auch heute der zu leistende Ersatz vertrags-mäfsig bestimmt und namentlich eine als Strafe zu bewirkendeLeistung bedungen werden 94 . Bei Geldschulden bürgerte sich,seitdem das kanonische Zinsverbot seine Kraft verlor, die gesetz-liche Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsenein 95 . Nach heutigem Recht hat der Schuldner während des Ver-zuges unabhängig von der Entstehung eines Schadens Verzugs-zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes oder des etwa höherenbisherigen Zinssatzes zu entrichten 96 , ohne dafs der Gläubigerdadurch gehindert würde, einen weiteren Schaden geltend zumachen 97 . Das Recht des Gläubigers auf Schadensersatz bleibtauch Vorbehalten, wenn der Schuldner mit der Zahlung von Zinsen,von denen wegen des Verbotes des Zinseszinses Verzugszinsen niehtlaufen, im Verzüge ist 98 .
Eine weitere Wirkung des Verzuges besteht in einer Steige-rung der Haftung des Schuldners für Mifserfolg. Der Schuldnerhat während des Verzuges, auch wenn er bisher nur für schwereres
Ein Übergang von der festen Verzugsbufse zum Schadensersatz liegt auch imRutscherzins; oben Bd. II 743 Anm. 21.
93 So in Übereinstimmung mit dem gern. R. und den neueren Gesetz-büchern auch B.G.B. § 286 *.
94 B.G.B. § 339, 342. Vgl. unten § 187 VI.
96 Vereinzelt begegnen Verzugszinsen schon im Mittelalter (besondersfrüh in Island, vgl. v. Amira, O.R. II 465ff.). Versagt werden sie noch imSolms. Landr. II 2 § 11—12 u. im II. Württ. Landr. (v. Wächter I 496). Zu-gelassen in Const. Saxon. II 30, Frankf. Ref. II, 11 § 15, 24 § 7. Dannallgemein bei Darlehen im R.D.A. v. 1600 § 139 und bei allen Geldforderungenin den späteren Partikularrechten.
90 B.G.B. § 288 h Dafs die Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zins-fufses auch dann zu entrichten sind, wenn die Schuld unverzinslich oder nie-driger verzinslich war, bestimmen auch die älteren Gesetze; vgl. Preufs. A.L.R.L 11 § 831—832, Sachs. Gb. § 742, Schweiz. O.R. a. 119. Die Bestimmung,dafs bisherige höhere Zinsen fortlaufen, findet sich bereits im Sachs. Gb. § 742,R.G. v. 14. Nov. 1867 § 3, Schweiz. O.R. a. 119 (104).
97 B.G.B. § 288 2 . Ebenso nach R.D.A. v. 1600 § 39, III. Württ. Landr.(v. Wächter I 496), Trier. Landr. XIV § 3, Sächs. Gb. § 742, Schweiz. O.R.Art. 121 (106). Anders nach Code civ. Art. 1153, Österr. Gh. § 1333 und beiDarlehen, falls nicht Vorsatz oder grobes Versehen des Schuldners vorliegt,nach Preufs. A.L.R. I 11 § 833—834. — Die Schadensersatzpflicht trifft auchden Schenker, der nach B.G.B. § 522 von Verzugszinsen befreit ist.
98 B.G.B. § 289.