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3 (1917) Schuldrecht
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

tationspapier, mag auch die Leistung kalendermäfsig bestimmt sein,der Schuldner nur auf die Präsentation des Papiers, die zugleichals Mahnung gilt, in Verzug (vgl. oben Bd. II 128).

Die Wirkungen des Schuldnerverzuges bestehen in Ver-änderungen des Schuldinhaltes zum Nachteil des Schuldners.

Zunächst erweitert sich seine Schuld. Das älteste deutscheRecht behandelte den Verzug als strafbares Unrecht, als Vor-enthaltung (Raub) dessen, was dem Gläubiger zukommt, und legtedem säumigen Schuldner feste Verzugsbußen auf 89 . Als diesespäter bis auf einzelne Reste verschwanden 90 , wurde die Lückeanfänglich nur durch die überaus gebräuchlichen besonderen Ge-dinge ausgefüllt, durch die sich der Gläubiger für den Verzugsfallden Ersatz seines Schadens oder eine Strafleistung sicherte 91 .Schon im Mittelalter aber entwickelte sich, besonders in den Stadt-rechten, ein gesetzlicher Anspruch des Gläubigers auf Ersatz desVerzugsschadens 92 . In neuerer Zeit drang allgemein der Grund-

89 Vgl. R. Loening S. 19 ff., 33 ff, 53 ff, 56 ff, 62, 65 ff, 115 ff.; SichelS. 7 ff.; Brunner, R.G. II 447 ff., 520 ff.; v. Amira, Recht 8 S. 212; Mitteisa. a. 0. S. 25 ff.; Hey mann a. a. 0. S. 45 ff.; über nord. R. v. Amira O.R.

I 413 ff., II 455 ff. Die Höhe der Yerzugsbufse, die als Sühne des erlittenenUnrechts erschien, war unabhängig vom Schuldbeträge. Nach 1. Sal. tit. 50u. 52 betrug sie 15 sol. Schadensersatz und Verzugszinsen kennt nur,zweifellos vom röm. R. beeinflufst, die 1. Wisig. V 4 c. 5, 6 c. 3; vgl. LoeningS. 98 ff.

90 Bufse undWette erhielten sich für den Fall der Nichterfüllung einervor Gericht gelobten oder gerichtlich festgestellten Schuld; Sachsensp. I 53§ 1, II 11 § 1, III 43 § 2 a. E. ; Planck I 141 ff, II 243. Ferner vielfach beiGrundzinsen; R. Loening S. 254 Anm. 11. Andere Fälle hei H. MitteisS. 143 ff. Im Übrigen braucht der Schuldner nach der im deutschen Mittel-alter überwiegend geltenden Regel wegen Verzuges weder Bufse noch Schadens-ersatz zu leisten, bleibt vielmehrohne Wandel; Stobbe, Vertragsr. S. 32,R. Loening S. 250ff, 302ff, 333ff., 396ff, Planck I 455ff.

91 Stobbe, Vertragsr. S. 32ff., 38ff., Loening S. 254 Anm. 11, 305ff.,385, H. Mitteis S. 167ff., Hübner, Grundz. 2 S. 464. Über das oft demGläubiger eingeräumte Recht, Geld auf Schaden zu nehmen, Stobbe S. 40ff.,Juden im M.A. S. 114ff., Loening S. 306 ff., Fockema-Andreae II 26.Vgl. auch oben § 176 S. 77 Anm. 60 über die Abrede, dafs der Gläubiger dieHöhe des Schadens durch sein schlichtes Wort bestimmen soll.

92 Altes Lüh. R. (Hach) II 188, System. Schöffer. III 2, 90, Magdeb. Fr.

II 2 d. 15, 17; R. Loening S. 314ff., Stobbe, D.P.R. § 229 Anm. 9. Ineinzelnen Fällen wurde dem Gläubiger ein nach der Höhe der geschuldetenVergütung fixiertes Interesse, z. B. der Mietzins für ein halbes Jahr (Sachsensp.II 32 § 23) usw., zugesprochen; Stobbe, Vertragsr. S. 34ffi, Planck I 455.