§ 178. Änderung der Sckuldverkältnisse.
135
Verzuges ist stets Fälligkeit der Leistung 83 . Aufserdem aber be-darf es der Regel nach einer nach der Fälligkeit erfolgten Mah-nung seitens des Gläubigers 84 . Allein im Gegensatz zum römischenRecht ist auf Grund älterer deutschrechtlicher Anschauungen schonim gemeinen Recht der in die neuesten deutschen Gesetzbücherübergegangene und auch vom B.G.B. aufgenommene Satz durch-gedrungen, dafs eine Mahnung nicht erforderlich ist, wenn dieLeistungszeit kalendermäfsig bestimmt ist 86 oder sich im Gefolgeeiner die Fälligkeit herbeiführenden Kündigung kalendermäfsigberechnen läfst 88 . Dann tritt also der Verzug ohne weiteres ein,wenn die Leistung zur bestimmten Zeit nicht erfolgt 87 . Außer-dem bedarf es keiner Mahnung, wenn der Schuldner schon vorEintritt der Fälligkeit bestimmt erklärt hat, nicht leisten zuwollen 88 . Anderseits kommt bei einer Schuld aus einem Präsen-
§ 284 Bern. 7 f., Ende mann § 137 Anm. 17, Crome § 161 Anm. 8, Weyla. a. 0. S. 500, Heymann S. 155ff., K.Ger. LXXV Nr. 80. A. M. Dern-burg § 71 a. E. (Andere Entschuldigungsgründe sind der richtigen Meinungnach auch bei Gattungsschulden nicht ausgeschlossen.) Auch aus B.G.B.§ 848 kann sich schuldloser Verzug ergeben. Ebenso aus rechtsgeschäftlicherGarantie.
88 B.G.B. § 284 b Paech S. 28ff.
84 B.G.B. § 284 1 . Die in Verzug setzende Mahnung ist einseitige empfangs-bedürftige Willenserklärung; a. M. Eltzbacker, Handlungsfähigkeit I 192ff.Ein Rechtsgeschäft ist sie nicht; Paech S. 50, Kipp, Festgabe a. a. 0.S. 120ff.; jetzt auch Planck Bern. 4h zu § 284. Doch sind die Vorschriftenüber Rechtsgeschäfte entsprechend anzuwenden. Über die einzelnen Erforder-nisse der gehörigen Mahnung vgl. bes. Paech S. 47—75, de ClaparedeS. 85ff., Oertmann zu § 284 Bern. 2, Siher h. Planck 4 zu § 284 Bern. 4.
85 Der Satz galt im Recht des deutschen Mittelalters allgemein, falls dieSchuld nicht etwa Holschuld war; Neumann, Wucher S. 11511'., R. LoeningS. 165 ff., Stobbe, D.P.R. § 229 Z. 2. Im gemeinen Recht wurde die Regel„dies interpellat pro homine“ seit den Glossatoren für römisch ausgegeben,aber auch, nachdem sie als unrömisch erkannt war, gewohnheitsrechtlich fest-gehalten; vgl. Mommsen S. 80ff., Windscheid § 278 Anm. 4—5, Seuff.XXXIX Nr. 97, XLVII Nr. 16. Von den Gesetzbüchern folgen ihr Preufs.A.L.R. I, 11 § 828 ff., I, 16 § 20, Österr. Gb. § 1334, Sachs. Gb. § 736, Schweiz.O.R. Art. 117 2 (102), B.G.B. § 284 2 . Abweichend nur Code civ. Art. 1139.
88 B.G.B. § 284 Abs. 2 S. 2. Auf andere Fälle, in denen eine feste Fristmit unbestimmtem Anfangstermin bedungen ist, ist diese Bestimmung nichtauszudehnen; R.Ger. LX Nr. 18, Seuff. LXI Nr. 76.
87 Dies gilt, während es gemeinrechtlich nur für den Fall einer verein-barten festen Leistungszeit anerkannt war, nach B.G.B., wie auch nach Preufs.und Österr. R., auch bei gesetzlich oder richterlich bestimmtem Verfalltage.Vgl. Paech S. 77ff.
88 R.Ger. in Jurist. Wochenschr. 1902 S. 28 Nr. 23; Paech S. 81.