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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.

Verzug, Erfüllungsverzug, mora solvendi) liegt vor, wenn dieLeistung nicht rechtzeitig erfolgt 79 und der Schuldner für dasUnterbleiben der Leistung verantwortlich ist. Die Verantwortlich-keit trifft den Schuldner, so lange nicht das Unterbleiben derLeistung Folge eines Umstandes ist, den er nicht zu vertreten hat 80 .Inwieweit hiernach Verschulden erforderlich ist, richtet sich nachden allgemeinen Grundsätzen. Gegenüber dem römischen Recht,nach dem grundsätzlich die mora durch culpa bedingt war, hatsich unter dem Einfluß des deutschen Rechts frühzeitig und be-sonders im Handelsrecht die Auffassung durchgesetzt, dafs zwarregelmäfsig der Schuldner nur durch verschuldete Säumnis in Ver-zug gerät, jedoch iu praktisch sehr wichtigen Fällen unabhängigvon Verschulden für Verzug haftet 81 . Zu diesem Ergebnis führtauch die Fassung des B.G.B . 82Voraussetzung des Eintritts des

19 Erfolgt sie, so liegt auch dann, wenn sie mit Mängeln behaftet ist,kein Verzug vor. Anderseits gelten die Regeln vom Verzüge nicht, wenn dieLeistung durch Versäumnis der Leistungszeit überhaupt unmöglich gewordenist; oben Anm. 74. Dagegen finden sie im Übrigen bei Fixgeschäften An-wendung; oben Anm. 77.

80 B.G.B. § 285. Die Beweislast trifft den Schuldner; Paech S. 100ff.

81 Vgl. die eingehende Untersuchung von E. Heymann, Das Ver-schulden bei Erfüllungsverzug, Marburg 1913 (aus Festgabe für Enneccerus).Nach deut. R. galt das Veranlassungsprinzip; der Schuldner kam an sichdurch ungewollte wie gewollte Säumnis in Verzug und konnte sich nur meistdurch den Nachweis echter Not entlasten. Vgl. Heymann S. 49 ff. Dazuv. Amira O.R. I 410ff., 412ff., II 436ff., 442ff. Auch II. Mitteis a. a. 0.(oben Anm. 78) S. 30ff., v. Schwerin, R.G. 2 S. 105. Im röm. R. gilt dasVerschuldensprinzip; vgl. den Nachweis b. Ileymann S. 15 ff. Über Durch-brechungen desselben in der mittelalterlichen Theorie und der späteren gemein-rechtl. Doktrin vgl. Hey mann S. 71 ff. Als herrschende Meinung behauptetesich die Verschuldenslehre; vgl. Mommsen a. a. O. S. 13ff., 56ff., Dern-burg, Fand. II § 40, Windscheid § 277; a. M. Puchta, Pand. § 269,Kniep I 326. So auch im Preufs. R.; Strieth, Arch. LXXXVIII 320. EbensoCode civ. 11471148. Sächs. Gb. § 738. Vgl. jedoch über Ausnahmen Hey-mann S. 114ff. Kein Verschulden fordert das engl. R.; Heymann S. 140ff.Für die gewöhnlichen Verzugsfolgen auch nicht das Schweiz. O.R. a. 119(jetzt 104) u. 107 (122); anders für die verschärften Verzugsfolgen a. 118 (103)u. 121 (106).

82 Danach ist regelmäfsig Verschulden, und zwar Verschulden, das denbei dem fraglichen Schuldverhältnis erheblichen Grad erreicht, erforderlich.Allein es genügt fremdes Verschulden nach Mafsgabe des § 278. Und vorallem kommt bei jeder Gattungsschuld und namentlich jeder Geldschuld derSchuldner, wenn die Verzögerung auf seinem Unvermögen zu rechtzeitigerLeistung beruht, auch ohne Verschulden in Verzug, da dies ein von ihmschlechthin zu vertretender Umstand ist; vgl. Paech S. 97 ff., Planck zu