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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.

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ausüben 75 . Bei einem gegenseitigen Vertrage hat der Gläubigerdie gleiche Befugnis, die Möglichkeit der Erfüllung zu befristen,schon dann, wenn der Schuldner mit der Leistung im Verzüge ist 76 .Ist der gegenseitige Vertrag ein Fixgeschäft, so kann der Gläubiger,falls die Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, ohne Fristsetzung so-fort die Erfüllung unmöglich machen 77 .

VI. Verzug. Jedes Schuldverhältnis ändert sich, sobald derSchuldner oder der Gläubiger in Verzug gerät. Die Regeln desheutigen Rechts über den Eintritt und die Folgen des Verzugesberuhen im wesentlichen auf dem römischen Recht, lassen abererhebliche Einwirkungen des deutschen Rechts erkennen.

1. Schuldnerverz ug 78 . Verzug des Schuldners (Leistungs-

76 B.G.B. § 283, 325 3 . Wird die Leistung nur teilweise nickt bewirkt,so kann der Gläubiger auch hier, wenn die Teilerfüllung für ihn kein Inter-esse hat, die ganze Schuld als unerfüllt behandeln oder bei einem gegen-seitigen Vertrage vollständig zurücktreten. Befreiung des Schuldners trittauch jetzt noch ein, wenn vor Ablauf der Frist die Leistung durch einen vonihm nicht zu vertretenden Umstand unmöglich wird.

16 B.G.B. § 326. Vgl. unten S. 138 Anm. 104. In der Streitfrage über dieWirkung der Fristsetzung, falls die Frist zu kurz bemessen ist, hat sich dasR.Ger. dafür entschieden, dafs die Fristsetzung nicht unwirksam ist, sonderneine angemessene Frist in Lauf setzt; Z.S. LXII Nr. 18.

77 Nach bürgerlichem Recht durch ausdrückliche Erklärung, nach Handels-recht durch Nichterklärung des Gegenteils; oben Anm. 74. Das Rücktritts-recht hat er dann unabhängig von dem Vorliegen eines Verzuges, das Wahl-recht zwischen Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur, wennder Schuldner in Verzug ist. B.G.B. § 361, 1I.G.B. § 376.

78 Vgl. über das ältere deut. R. Platner, Ilistor. Entw. II 166ff.;Stobbe, Vertragsr. S. 32 ff., 37ff D.P.R. 3 § 229; R. Loening, Der Ver-tragsbruch im deut. R., 1876; Sickel, Die Bestrafung des Vertragsbruchsund analoger Rechtsverletzungen in Deutschland, 1876; Planck, Gerichtsv.I 455ff.; Brunner, R.G. II 447ff., 520ff., Grundz. 6 S. 208ff.; v. Amira,Recht 3 S. 212ff.; II. Mitteis, Rechtsfolgen des Leistungsverzuges heim Kauf-vertrag nach niederl. Quellen des M.A., 1913(Beyerle VIII 2); Hübner, Grundz. 3§ 76 I; v. Schwerin, R.G. 2 S. 104ff. Dazu über nord. R. v. Amira, O.R.I 407ff., II 416ff. Über das röm. u. gern. R. Fr. Mommsen, Die Lehrevon der Mora, 1855; Ifniep, Die Mora des Schuldners nach röm. u. heut.R., 2 Bde., 1871/72; Brinz, Pand. II § 271 ff.; Dernburg, Pand. II § 40ff.;Windscheid-Kipp § 276ff. Über das heutige deut. R. die Kommentarezu B.G.B. § 284290 und § 326; Paech, Der Leistungsverzug, Berlin 1902;H. de Claparede, Beiträge zur Lehre vom Leistungsverzuge, Genf 1903;Stammler S. 140ff.; Matthiafs § 80 II; Endemann § 137ff.; Cosack§ 105; Dernburg § 7173; Enneccerus § 274ff.; Crome § 161 ff.; Lands-berg § 124 I; Köhler II 85ff.; Weyl a. a. O. S. 490ff.; über Verzug beiUnterlassungspflichten II. Lehmann, Die Unterlassungspflicht S. 262 ff.