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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Ist eine Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, so ist damitzwar natürlich ihre Bewirkung zu rechter Zeit, regelmäfsig aberkeineswegs die Leistung überhaupt unmöglich geworden. Nur wenndie Leistung ihrer Beschaffenheit nach schlechthin an eine bestimmteZeitgrenze gebunden ist, wird sie durch Verzögerung ohne wei-teres unmöglich 74 . Bei jedem Schuldverhältnis aber kann derGläubiger, sobald der Schuldner rechtskräftig verurteilt ist, dieMöglichkeit der Leistung durch einseitige empfangsbedürftigeWillenserklärung befristen, indem er dem Schuldner zur Bewirkungder Leistung eine augemessene Frist mit der Erklärung bestimmt,dafs er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne.Soweit dann die Leistung nicht rechtzeitig bewirkt wird, tritt mitdem Ablaufe der Frist ihre Unmöglichkeit ein. Der Gläubigerkann dann nicht mehr Erfüllung, wohl aber Schadensersatz wegenNichterfüllung fordern oder, wenn es sich um ein Schuldverhältnisaus einem gegenseitigen Vertrage handelt, die ihm alternativ zu-stehenden Rechte des Rücktritts oder der Auflösung des Vertrages
Verb, des XXVII. Deut. Juristent. II 167ff., Oertmann zu § 325 Bern, lbund viele Andere. Oder wird der Gläubiger von der Gegenleistung befreit, sodafs der Schadensersatz in der Differenz zwischen den Werten der weg-fallenden beiderseitigen Leistungen besteht? Dies gilt unbedingt nur beihandelsrechtlichen Fixgeschäften nach H.G.B. § 376 2 . Oder hat der Gläubigerdie Wahl zwischen beiden Arten der Schadensberechnung? Hierfür überzeugendKipp, Verh. des Deut. Juristent. a. a. 0. II 249ff.; mit gewissen Einschrän-kungen auch auf Grund der Ausführungen von Strohal, Neumann,Enneccerus, Leonhard u. A. der Beschlufs des Juristentages; vgl. a. a. 0.IV 112ff., 627ff.; jetzt auch Siber b. Planck 4 Bern. 1 a; dazu R.Ger. L Nr. 25,LVIII Nr. 4, 45, LXI, Nr. 22. — Bei allen diesen Wahlrechten des Gläubigershandelt es sich um fakultative Ermächtigung. Wann und inwieweit aber dieeinmal getroffene Wahl bindend wird, ist im einzelnen sehr bestritten. Vgl.Kipp, Festgabe für Koch, S. 124ff., Crome II 183ff., Schollmeyer zu§ 325 Bern. 5, Relibein Bern. 20, Planck Bern. 3, Oertmann Bern. 2,
R. Ger. LXI Nr. 22 u. 32.
74 So z. B., wenn eine Lieferung zu einem bestimmten Fest oder einerbestimmten Aufführung, die Gewährung der Teilnahme an einer Vorstellung,die Mitwirkung bei einem einmaligen Vorgänge geschuldet wird. — Keines-wegs aber gehört dahin jedes Fixgeschäft. Ist auch bei einem solchen dieverspätete Leistung nicht die ursprünglich geschuldete Leistung (oben § 176
S. 102), so kann doch der Gläubiger davon absehen und nachträgliche Er-füllung fordern. Beim handelsrechtlichen Fixkauf verliert er freilich dasRecht, die Erfüllung zu fordern, wenn er nicht sofort dem Schuldner anzeigt,dafs er auf Erfüllung bestehe; II.G.B. § 376 b Allein die Leistung wird ebenauch hier nicht schon durch die Verzögerung, sondern erst durch das als Ab-lehnung gedeutete Selrweigen des Gläubigers unmöglich.