Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 

§ 178. Änderung der Scliuldverliältnisse. . 131

der Gläubiger schon geleistet hat, ihm der Herausgabeanspruchwegen ungerechtfertigter Bereicherung Vorbehalten 69 . Hat da-gegen der Gläubiger seinerseits den Umstand zu vertreten,so besteht dessen Verpflichtung zur Gegenleistung fort; derSchuldner mufs sich jedoch auf die Gegenleistung dasjenige an-rechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistungerspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskrafterwirbt oder zu erwerben böswillig unterläfst 70 .

Hat der Schuldner den Umstand zu vertreten, so wirder nicht befreit. Vielmehr besteht immer seine Leistungspflichtmit verändertem Inhalte fort. Im allgemeinen schuldet er demGläubiger Ersatz des durch die Nichterfüllung entstehenden Scha-dens 71 . Doch mufs der Gläubiger, wenn er ein vom Schuldnererlangtes Surrogat herausverlangt, sich dessen Wert auf die Ent-schädigung anrechnen lassen 7Sä . Bei einem gegenseitigen Vertragekann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten, statt dessenaber auch, indem er die Rechte geltend macht, die ihm zuständen,wenn der Schuldner nicht verantwortlich wäre, das Schuldver-hältnis für beiderseitig erledigt erklären 73 .

69 B.G.B. § 323 3 . Vgl. unten § 218 Anm. 17.

70 B.G.B. 324 b Den Anspruch aus § 281 (oben Anm. 64) liat der Gläu-biger auch hier.

71 B.G.B. § 280b Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger, falls,die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, unter Ablehnung des nochmöglichen Teils der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzenVerbindlichkeit verlangen. Es ist dies ein Fall der facultas alternativa. Machter von ihr Gebrauch, so finden, obschon kein Rücktritt vorliegt, die allgemeinenVorschriften über das Rücktrittsrecht (§ 346356) entsprechende Anwendung.

72 B.G.B. § 281 2 .

73 B.G.B. § 325 b Bei teilweiser Unmöglichkeit kann er Schadensersatzwegen teilweiser Nichterfüllung fordern oder, wenn nicht die Natur des Ver-trages dies ausschliefst, teilweise zurücktreten oder das Schuldverhältnis unterMinderung seiner Gegenleistung als teilweise erledigt behandeln; hat aber dieErfüllung hinsichtlich des noch möglichen Teils für ihn kein Interesse, sokann er außerdem unter Ablehnung dieses Teils Schadensersatz wegen voll-ständiger Nichterfüllung fordern oder vom ganzen Vertrage zurücktreten. DenAnspruch aus § 281 kann er, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllungfordert, gemäfs § 281 2 , wenn er nur Minderung seiner Gegenleistung verlangt,,gemäfs § 323 2 , dagegen im Falle des Rücktritts überhaupt nicht geltendmachen.Überaus bestritten ist, worin der Schadensersatz wegen Nichterfüllungbesteht. Bleibt der Gläubiger zur Gegenleistung verpflichtet, so dafs er nur gegenderen Bewirkung Ersatz für die wegfallende Leistung fordern kann? Hierfürbes. Kisch, Jahrb. f. D. XLIV 68ff., Planck 3 Bern. 1 a zu § 325, v. Mayr,

9*