130 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Schuldners eintritt 60 . Die unmöglich gewordene Leistung wirdnicht mehr geschuldet. Im Übrigen kommt es darauf an, ob einTeil und welcher den Umstand, der die Unmöglichkeit verursacht,zu vertreten hat. Zu vertreten aber hat den Umstand, wer ent-weder für ein ursächliches eignes oder fremdes Verschulden oderfür den ursächlichen Zufall haftet. Die Beweislast trifft stetsden Schuldner, der die Verantwortlichkeit ablehnen will 61 .
Hat der Schuldner seinerseits den Umstand nicht zu ver-treten, so wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei 62 . In-soweit erlischt also seine Schuld 63 . Wenn er jedoch infolge des-selben Umstandes einen Ersatz oder Ersatzanspruch für dengeschuldeten Gegenstand erlangt, so mufs er dem Gläubiger aufVerlangen das Empfangene herausgeben oder den Ersatzanspruchabtreten 64 . Insoweit besteht dann also seine Schuld mit ver-ändertem Inhalt fort 63 . Handelt es sich um ein Schuldverhältnisaus einem gegenseitigen Vertrage, so fällt, wenn auch der Gläu-biger den Umstand nicht zu vei’treten hat, auch dessen Ver-pflichtung zur Gegenleistung ganz oder zum entsprechenden Teileweg 66 . Insoweit erlischt also das Schuld Verhältnis 67 . Nur bleibteinerseits, wenn der Gläubiger ein vom Schuldner erlangtes Surrogatheraus verlangt, auch seine Verpflichtung zur Gegenleistung biszur Höhe des Wertes dieses Surrogats bestehen 68 , anderseits, wenn
60 B.G.B. § 275 2 .
61 B.G.B. § 282.
62 B.G.B. § 275. Ist die Unmöglichkeit nur eine teilweise, so tritt nurTeilbefreiung ein. Dabin gehört auch eine nur zeitweilige Unmöglichkeit, diedaher nur von rechtzeitiger Leistung entbindet.
63 Hinsichtlich einer Nebenverpflichtung kann sie auch bei vollständigerUnmöglichkeit fortbestehen. So z. B. hinsichtlich der nach Treu und Glaubenanzunehmenden Verpflichtung, dem Gläubiger unverzüglich von dem Eintrittder Unmöglichkeit Mitteilung zu machen; Titze a. a. 0. S. 100ff.
64 B.G.B. § 281 1 . So z. B., was er als Versicherungsbeitrag, Enteignungs-entschädigung, Entschädigung seitens eines aus unerlaubter Handlung ersatz-pflichtigen Dritten usw., aber auch, obschon Manche dies bestreiten, was erals Erlös aus einem die Leistung unmöglich machenden Verkaufe des ge-schuldeten Gegenstandes erlangt.
65 Hinsichtlich einer Bedingung oder Befristung, des Mafses der zu ver-tretenden Sorgfalt usw. gilt also für die Herausgabe- oder Abtretungspflicht,was für die ursprüngliche Leistungspflicht galt.
66 B.G.B. § 323 h Die Minderung der Gegenleistung bei teilweiser Un-möglichkeit richtet sich nach den für die Minderung des Kaufpreises wegenSachmängel geltenden Regeln.
67 Mit dem oben Anm. 64 gemachten Vorbehalt.
68 B.G.B. § 323 2 .