§ 178. Änderung der Sckuldverkältnisse.
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des Gläubigers für Leistungsgefahr fremd ist, in neueren Gesetz-büchern 55 . Dagegen lehnt das heutige deutsche Recht die gesetz-liche Haftung des Gläubigers für zufällige Schädigung des Schuld-ners grundsätzlich ab 56 . Nur das Handelsgesellschaftsrecht kennteine Ersatzpfiicht der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter,wenn dieser durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, diemit ihr unmittelbar verbunden sind, Verluste erleidet 57 . Außerdemliegt in der Vorschrift des B.G.B., daß bei Erfüllung der Vorlegungs-pflicht die Vorlegung der Sache auf Gefahr dessen erfolgt, der dieVorlegung verlangt, eine Belastung des Gläubigers mit der Leistungs-gefahr 58 . Im Übrigen hat der Gläubiger für einen zufälligenSchaden, den der Schuldner durch die Leistung oder infolge derLeistung erleidet, nur insoweit einzustehen, als er die Gefahrrechtsgeschäftlich übernommen hat.
V. Unmöglich wer den der Leistung 59 . Die Ordnungder aus Schuldverhältnissen entspringenden Haftung für Verschuldenund Zufall hat besondere Bedeutung für die Bestimmung derFolgen, die sich an eine nachträgliche Unmöglichkeit der geschul-deten Leistung knüpfen. Die für den Fall der ursprünglichenUnmöglichkeit erhebliche Unterscheidung zwischen objektiver undsubjektiver Unmöglichkeit spielt hier keine Rolle. Vielmehr sinddie Folgen dieselben, wenn die Leistung nachträglich überhauptunmöglich wird und wenn nur nachträglich das Unvermögen des
65 So namentlich in Code civ. Art. 2000: Le mandant doit aussi indem-niser le mandataire des pertes, que celui-ci a essuyöes ä l’occasion de sagestion, sans imprudence qui lui soit imputable. Teilweise auch in Preufs.L.R. I, 13 § 81, wonach dem Bevollmächtigten zufälliger Schade zu vergütenist, wenn er aus einer Gefahr entsprang, die bei Befolgung einer bestimmtenWeisung des Machtgebers unvermeidlich war. Auch in Österr. Gb. § 1015,wonach der zufällig geschädigte Mandatar wenigstens immer fordern kann,was ihm bei einem entgeltlichen Vertrage als Lohn nach höchster Schätzunggebührt hätte. Beim Gesellschaftsvertrage billigt das Sächs. Gb. § 1376 dembei der Besorgung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit durch Zufall ge-schädigten Gesellschafter Ersatz zu.
66 Das B.G.B. kennt weder beim Aufträge, noch bei der Gesellschaft,noch beim Dienstvertrage eine Haftung des Gläubigers für Leistungsgefahr.Die Vorschrift des § 617 gehört nicht hierher; sie legt vielmehr dem Dienst-berechtigten eine besondere Fürsorgepflicht auf. Auch das moderne Gewerbe-recht enthält keine einschlägige Bestimmung.
67 H.G.B. § HO 1 .
68 B.G.B. § 811. Der Vorlegungspflichtige kann die Vorlegung ver-weigern, bis ihm der andere Teil wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
69 Vgl. die bereits oben § 177 S. 111 Anm. 5 mitangegebene Literatur.
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 9