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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckuldverkältnisse überhaupt.

aufgebürdet 48 . Endlich tritt auch die Haftung für Sach- undRechtsmängel in weitem Umfange unabhängig von Verschulden ein 49 .

Insoweit der Gläubiger die Gefahr trägt, mufs er dieLeistungspflicht des Schuldners trotz der zufälligen Vereitelungoder Mangelhaftigkeit der Leistung als erfüllt gelten lassen, wirddaher auch von seiner etwaigen Verpflichtung zur Gegenleistungnicht befreit. Der Gläubiger trägt stets die Gefahr, insoweit ersie rechtsgeschäftlich übernommen hat. Von Rechts wegen trägter die Gefahr während seines Verzuges 50 , sowie die Gefahr einerwegen seines Verzuges oder aus einem gleichgestellten Grundehinterlegten Sache 51 . Zum Teil enthalten ferner die Rechtssätze,die den Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und derzufälligen Verschlechterung einer verkauften Sache auf den Käuferund die beim Werkverträge vom Besteller zu tragende Gefahrregeln, eine Gefahrverschiebung zu Lasten des Gläubigers B2 . Ebensoliegt eine gesetzliche Überwälzung der Gefahr auf den Gläubigerin den Vorschriften, nach denen bei Dienstverträgen im Falle einerzeitweiligen unverschuldeten Verhinderung des Dienstverpflichtetenan der Dienstleistung der Dienstberechtigte verpflichtet bleibt, diebedungene Vergütung zu gewähren 58 .

In weiterem Umfange haftet der Gläubiger für Zufall, wenner nicht nur die Gefahr, daß er nicht empfängt, was er empfangensoll, sondern auch die mit der Leistung für den Schuldner ver-bundene Gefahr trägt. Nach deutschem Recht hatte der Gläubigergrundsätzlich den Schaden zu ersetzen, den ein in seinem Interessetätiger Dienstverpflichteter oder Beauftragter bei Erfüllung seinerVerbindlichkeit durch Zufall erlitt 54 . Reste dieser Anschauungerhielten sieh gegenüber dem römischen Recht, dem jede Haftung

48 B.G.B. § 279. Dies gilt vor allem auch bei Geldschulden.

49 So bei Kauf, Tausch, Miete und Pacht, Werkvertrag usw.; anders beiSchenkung und Leihe.

60 B.G.B. 300 2 . Vgl. unten S. 141 Anm. 118119.

51 B.G.B. § 379 2 .

52 Vgl. oben S. 125 Anm. 33.

63 B.G.B. § 616; H.G.B. § 63; Gew.O. § 133 c Abs. 2.

54 Stobbe, Vertragsr. S. 285ff., D.P.R. § 230 I 5, II 1 e. Besonders hatder Dienstherr dem Gesinde den hei Ausübung des Dienstes ohne Schuld er-littenen Vermögensschaden zu ersetzen; Sachsensp. III 6 § 3, Schwabens]),c 259, Magdeb. 11. v. 1304 Art. 89, Bayr. Landr. 93. Ebenso schuldet derLehnsherr dem Vasallen, die Stadt ihrem Beamten oder Beauftragten Ersatzdes im Dienst erlittenen Schadens; Stobbe, Vertragsr. S. 288ff., D.P.E.a. a. 0. Anm. 20 u. 21.