§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
127
derartige Haftung trifft auch nach den neueren Gesetzbüchern denGastwirt 40 . Sie wurde ferner dem Frachtführer und dem Ver-frachter auferlegt 41 und entspringt auch im heutigen deutschenRecht, während sie im übrigen dem Frachtführer und dem Ver-frachter abgenommen ist 42 , den Transportgeschäften der Unter-nehmer von Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen 43 ,und der Postanstalten 44 . Diese Haftung aber schliefst, wie immerder vielumstrittene Begriff der höheren Gewalt bestimmt -werdenmag, unter allen Umständen eine Haftung für gemeinen Zufallein 48 . Eine Verantwortlichkeit für Zufall trägt ferner jeder Schuld-ner während seines Verzuges 46 und derjenige, der zur Herausgabeeiner durch unerlaubte Handlung erlangten Sache verpflichtet ist 47 .Sodann wird bei jeder Gattungsschuld dem Schuldner durch diewichtige Bestimmung, dafs er, solange die Leistung aus der Gattung-objektiv möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann,wenn er es nicht verschuldet, zu vertreten hat, eine Gefahrtragung
und die dort angef. weitere Lit. — Dabei ist zu beachten, dafs nach deutschemRecht der Gastwirt für Zufall jeder Art (oben Anm. 37), der Schiffer min-destens für Verlust durch Diebstahl (oben Anm. 36) haftete.
40 Das Württ. L.B. II 3 § 15 und das Bayr. Landr. IV 13 § 10 verlangennoch culpa levissima. Das Öster. Gb. § 1316 begnügt sich mit der Auferlegungeiner unbedingten Verantwortlichkeit für Gehilfen. Dagegen befreit nachPreufs. A.L.R. II, 8 § 447 den Gastwirt nur der Nachweis, dafs äufsere Ge-walt und Zufälle, die weder vorherzusehen noch zu verhüten waren, denSchaden verursacht haben. Nur „höhere Gewalt“ (force majeure) schliefst dieHaftung aus nach Code civ. Art. 1954, Sachs. Gb. § 1285, Schweiz. O.B.Art. 486-487 (487—488), B.G.B. § 701. Vgl. unten § 204 VI.
41 Code de eomm. Art. 98, 103—104; A.D.II.G.B. Art. 395 u. 607; Schweiz.O.R. Art. 457—458.
42 Zuerst im Binnenschiffahrtsrecht durch B.Sch.G. § 58, dann allgemeindurch das neue H.G.B. § 429 u. 606. Ebenso neues Schweiz. O.B,. a. 447—448.
43 Bei dem Eisenbahnfrachtgeschäft nach der zwingenden Vorschrift desH.G.B. § 456 (nebst § 458) und im internationalen Verkehr nach Berner Vertr.Art. 30. Bei der Beförderung von Beisenden nach B.Haftpfl.G. § 1, da diebis zur Grenze der höheren Gewalt reichende Haftung für Tötung und Körper-verletzung im Betriebe vertragliche wie aufservertragliche Schädigungen um-fafst. So schon der auf Personen- wie Sachschäden bez ügliche § 25 des Preufs.Eisenbahnges. v. 10. Nov. 1838, der die Ilaftbefreiung bei „unabwendbaremZufall“ eintreten läfst.
44 Beichspostges. § 6 (wo als höhere Gewalt nur ein „Naturereignis“ an-erkannt ist) und § 11 (bei Beschädigung von Beisenden).
46 Ebenso setzt der Begriff des „unabwendbaren“ Zufalles voraus, dafses auch anderen Zufall gibt.
46 B.G.B. § 287, 615. Vgl. unten S. 138 Anm. 100.
47 B.G.B. § 848. Vgl. unten § 215 I 3 c.