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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sehuldverhältnisse überhaupt.

den Erfolg stets rechtsgeschäftlich übernehmen. In manchen Fällenaber steht er von Rechts wegen für alle oder gewisse Zufälle ein.Das ältere deutsche Recht legte dem Schuldner in erheblichemUmfange eine von Verschulden unabhängige Haftung für unver-sehrte Rückgabe einer ihm anvertrauten fremden Sache auf 35 .Allgemein mufste nach vielen Quellen der Schuldner für einen beiihm begangenen Diebstahl einstehen 36 . Bei Schuldverhältnissenaber, bei denen der Schuldner vom Besitz der anvertrauten Sacheeinseitig Vorteil zog oder für ihre Bewahrung Entgelt empfing,mufste er grundsätzlich überhaupt für Verlust oder Verschlech-terung auf kommen 37 . Nach der Rezeption wurden die deutsch-rechtlichen Anschauungen zurückgedrängt. Doch wirkten sie inder Lehre von der culpa levissima nach, die man benutzte, um insolchen Fällen, in denen eine Haftung für Zufall vom Rechts-bewufstsein gefordert wurde, eine nahezu ebenso strenge Haftungzu erzielen 38 . Darüber hinaus erleichterten sie die Aufnahme undFortbildung der römischen Bestimmungen, nach denen Schiffer,Gast- und Stallwirte für übernommene Sachen aus dem receptumbis zur Grenze der höheren Gewalt (vis major) hafteten 39 . Eine

35 Albrecht, Gewere S. 134ff. Maclai, Z. f. D. R. VIII 1B1 ff. Förster,ebenda IX 101 ff. Budde, ebenda S. 411 ff. Stobbe, Vertragsr. S. 213ff.A. B. Schmidt, Die Grundsätze über den Schadensersatz in den Volksrechten(oben § 176 Anm. 43) S. 21 ff. Stobbe-Lehmann § 230 I. Heusler, Inst.II 263ff. B. Hübner, Grundz. 2 § 77 I. v. Schwerin, R.G. 2 S. 109.

36 Stobbe, Vertragsr. S. 215 ff., 246 ff, D.P.R. § 230 I 2. Die Haftungfindet sich ausgesprochen für den Verwahrer, der keinen Lohn enthält, denHandwerker, den Hirten, den Fuhrmann, den Schiffer und den Dienstboten,während sie im übrigen nur für Verschulden einstehen. Bisweilen auch fin-den Gastwirt und den Kommissionär, die aber regelmäfsig für jeden Zufall ver-antwortlich sind.

37 So der Pfandgläubiger; oben Bd. II 958ff. Der Entleiher; L. Fris.add. sap. X 1, L. Bajuv. XV 1, Sachsensp. III 5 § 4, Magdeb. R. v. 1305 Art. 88,Gosl. Stat. S. 82 Z. 26ff, Hamb. R. v. 1270 XII 12, v. 1497 L 9, Lüb. R. b.Hach III 404 und noch revid. Lüb. R. III 2 § 1, Münch. Stadtr. Art. 93,Bayr. Landr. Art. 243; A. B. Schmidt a. a. O. S. 26ff., Stobbe, Vertragsr.S. 234ff.; vgl. v. Amira I 655ff., II 798. Ebenso der Verwahrer, falls erLohn erhält; L. Wisig. V 5 § 1, L. Bajuv. XIV 1 § 1, Ruprecht v. Freis. II 39,Hamb. R. v. 1292 G 23, v. 1497 L 8; Stobbe S. 227ff Desgleichen der Gast-wirt; Stobbe S. 231. Auch der Verkaufskommissionär, falls er Bezahlungerhält; Hamb. R. a. a. 0., Münchener Stadtr. Art. 41; Stobbe S. 233.Milderungen traten, wie beim essenden Pfände, öfter auch sonst bei unver-schuldetem Tod eines Tieres ein; Stobbe S. 236ff.

38 Oben S. 120 Anm. 11.

39 Vgl. Goldschmidt, Z. f. H.R. III 58ff, 331 ff.; Windscheid § 384