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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.

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IV. Zufall. Wird der Leistungserfolg durch einen Umstand,hinsichtlich dessen weder dem Schuldner noch dem Gläubiger einvon ihm zu vertretendes Verschulden zur Last fällt, vereitelt oderbeeinträchtigt, so liegt im Rechtssinne ein Zufall vor 32 . FürZufall wird der Regel nach nicht gehaftet. Der Schuldner brauchtdem Gläubiger dafür, dafs die Leistung unterbleibt oder nicht ge-hörig erfolgt, keinen Ersatz zu leisten. Der Gläubiger aber, dernicht empfängt, was er empfangen soll, wird dafür ganz oder zu einementsprechenden Teil von der etwaigen Verpflichtung zu einer Gegen-leistung befreit. Das Schuldverhältnis ist also ganz oder teilweiseerledigt; den Nachteil erleidet, wer in seinem Rechte betroffen wird.

Anders jedoch verhält es sich insoweit, als aus einem besonderenGrunde der eine Teil dem anderen gegenüber die Gefahr trägtund daher für die nachteiligen Folgen eines Zufalles einstehen mufs 33 .

Insoweit der Schuldner die Gefahr trägt, wird er durchunverschuldeten Mifserfolg nicht befreit, mufs vielmehr für Nicht-erfüllung oder Mängel der Erfüllung Ersatz leisten oder sonstigeRechtsnachteile auf sich nehmen 34 . Seine Schuld besteht also mitverändertem Inhalt fort. Der Schuldner kann eine Haftung für

82 Dies auch dann, wenn zwar ein Verschulden eines Teiles oder seinesVertreters oder Gehilfen vorliegt, dieses aber nicht das nach Gesetz oder Ver-trag erforderliche Mafs erreicht. Ebenso dann, wenn das Verschulden einesDritten, für das kein Teil haftet, den Mifserfolg verursacht hat.

38 Von einer Tragung der Gefahr hei einem Schuldverhältnis kann mannur sprechen, wenn und soweit durch das Schuldverhältnis eine Abweichungvon der Regel casum sentit dominus begründet wird. Darum liegt z. B. in demdeutschrechtlichen Satze, dafs beim Kaufe die Gefahr bis zur Übergabe denVerkäufer trifft, keine schuldrechtliche Gefahrzuteilung. Denn bis dahin gehörtdie verkaufte Sache zum Vermögen des Verkäufers. Dagegen enthält derrömischrechtliche Satz, dafs die Gefahr mit der Perfektion des Kaufes auf denKäufer übergeht, eine schuldrechtliche Verschiebung der Gefahrtragung. Imfranzösischen Recht ist der gleiche Rechtssatz keine Besonderheit, da zugleichdas Eigentum übergeht. Nach heutigem deutschen Recht schliefst der Über-gang der Gefahr auf den Käufer dann eine schuldrechtliche Gefahrverschiebungein, wenn er entweder infolge einer Übergabe der Sache vor ihrer Übereignung(z. B. nach B.G.B. § 446) oder infolge der Übergabe einer zu versendendenSache an den Spediteur oder Frachtführer vor dem Übergange des Besitzes(B.G.B. § 447, oben Bd. II 548 Anm. 14) erfolgt. Ähnlich verhält es sich heimWerkverträge (Anwendung der Regel casum sentit dominus in B.G.B. § 644Abs. 1 S. 1 u. 3, Gefahrverschiebung ebda. S. 2 u. Abs. 2, sowie in § 645 x ). DieVorschriften über die Gefahr der Übermittlung von Geld in B.G.B. § 270 beruhenauf der Natur der Geldschuld als Bringschuld, enthalten aber in der Bestimmung,dafe bei Erhöhung der Gefahr durch Veränderung des Wohnsitzes der Gläubigerdie Gefahr trägt, eine Verschiebung der Gefahr; oben § 176 S. 99 Anm. 154.

84 Z. B. die Entstehung eines Rücktrittsrechtes des Gläubigers.