Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
124
Einzelbild herunterladen
 

124

Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Doch kann diese Haftung sogar für den Fall der vorsätzlichenPflichtverletzung wegbedungen werden 2S .

Auch ein Verschulden des Gläubigers kann, indem esIteehtsnachteile für ihn herbeiführt, den Schuldinhalt verändern 28 .Hat zu einem Mifserfolge sein Verschulden mitgewirkt, so kannnach den allgemeinen Regeln über Schadensersatz sein Ersatz-anspruch gegen den Schuldner wegfallen oder sich mindern 80 .Hierbei aber hat auch der Gläubiger das Verschulden von Ver-tretern und Gehilfen wie eignes Verschulden zu vertreten 81 .

in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt zu vertreten, so ist er auchnur für ein entsprechendes Verschulden der Hilfsperson verantwortlich;Planck 3 Bern. 5 (abweichend 4. Aufl. Bern. 3), Schollmeyer Bern. 2, Ende-mann § 116 Anm. 6. Keineswegs fällt, wie Nufsbaum S. 38ff. u. Oertmann1. Aufl. Bern. 8 (anders 2. Aufl. Bern. 4 b ß) für den Fall der Beschränkung derHaftung auf grobe Fahrlässigkeit auch Dernburg § 68 III f meinen, hier dieHaftung für fremdes Verschulden überhaupt weg. Das Mafs der Sorgfalt, diein eignen Angelegenheiten angewandt zu werden pflegt, bestimmt sich nachder Person des Schuldners; a. M. Oertmann 3 Bern. 4 b ß. Nur bei der Haf-tung für den gesetzlichen Vertreter ist dieser Mafsstab unanwendbar. Hier istdaher auf die Person des Vertreters zu sehen; Feder S. 78ff., Dernburg§ 68 II d, Endemann Anm. 15, Rehbein zu § 241 ff. Erl. 91. Dagegen läfstPlanck 3 , Bern. 5 (ebenso 4 Bern. 3 a. E.), in diesem Falle den Schuldner fürjede Fahrlässigkeit des Vertreters haften.

28 B.G.B. § 278 S. 2. Anders zum Teil Schweiz. O.R. a. 115 (jetzt 101).

29 Denn wenn durch sein Verschulden die Leistung ganz oder zum Teilunmöglich wird, liegt ein von ihm zu vertretender Umstand vor, treten alsobei gegenseitigen Verträgen die Folgen des § 324 B.G.B. ein.

30 Oben § 176 S. 80 ff.

31 B.G.B. § 254 Abs. 2 S. 2:Die Vorschrift des § 278 findet entsprechendeAnwendung. Es ist unzulässig, diese Verweisung auf Abs. 2 zu beschränken, wiedies F e d e r S. 51 ff. u. R.Ger. LV Nr. 82 S. 331, LXII Nr. 83 S. 350 wollen; vgl. dagegenGottschalk a.a. 0. S.120, Fischer, Schade S.66,Träger a.a.0. S.341,Oert-mann zu § 254 Bern. 5, Planck 3 Bern. 5, J. Gierke a. a. 0. S. 738ff, R.Ger.LXII Nr. 27 S. 106 ff Auch ist die Anwendung des § 278 nicht dadurch bedingt,dafs es sich um dieErfüllung einer Verbindlichkeit handelt. Vielmehr ge-nügt die Verletzung der dem Gläubiger obliegendenDiligenzpflicht. Darummufs z. B. der Gläubiger, der sich einer Hilfsperson zur Entgegennahme derLeistung bedient, sich deren Verschulden insoweit anrechnen lassen, als er einenihm vom Schuldner zu ersetzenden Schaden mitverursacht hat (bei Oertmann,Bern. 9 zu § 278, übersehen). Auch mufs § 278 entsprechend Anwendung finden,wenn deijenige, der aus unerlaubter Handlung Gläubiger geworden ist, demSchuldner gegenüber die Diligenzpflicht versäumt; R.Ger. LXII Nr. 33. Dagegenmufs immer bereits ein Schuldverhältnis vorliegen. Deshalb ist im Falle derSchadensverursachung durch unerlaubte Handlung dem Geschädigten, der hier-durch erst Gläubiger wird, bei Anwendung des § 254 wegen Mitverursachungdes Schadens fremdes Verschulden nicht nach Mafsgabe des § 278, sondernnur nach Mafsgabe des § 831 anzurechnen; vgl. unten § 212 Anm. 58.