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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.

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Abschlufs gebracht 24 . Der Schuldner haftet für das Verschuldenseines gesetzlichen Vertreters 25 und der Personen, deren er sichzur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient 26 ; er hat ihr Verschul-den in gleichem Umfange zu vertreten wie eignes Verschulden 27 .

XXXVII Nr. 36). Dem Frachtführer legte das A.D.H.G.B. Art. 401 eine un-bedingte Haftung für seine Leute und andere Personen, deren er sich zumTransport bedient, auf. Auch das R.IIaftpflichtges. § 1 u. 2 griff ein. DasSchweiz. O.R. a. 101 (früher 115) läfst den Schuldner allgemein für den vonHilfspersonen (Hausgenossen, Arbeitern oder Angestellten) bei Erfüllung einerSchuldpflicht oder Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis ver-ursachten Schaden haften.

24 B.G.B. § 278. Leider freilich nur für die Verletzung einer bestehendenSchuldverbindlichkeit. Für die Begründung eines Schuldverhältnisses durchunerlaubte Handlung gilt nicht § 278, sondern § 831. Auch für ein Verschuldenbei Eingehung eines Schuldvertrages gilt § 278 nur, wenn sie Erfüllungshand-lung ist. Vgl. Rümelin, Die Gründe der Schadenszurechnung usw., 1896,S. 70ff.; Nufsbaum, Haftung für Hilfspersonen, 1898; IIoffmann, DieHaftung des Schuldners für seine Gehilfen, 1902; Feder, Die Verantwortlich-keit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B., 1902; Blau, Verantwortlich-keit für fremdes Verschulden nach dem B.G.B., 1902; Schneider, Jahrb. f.D. LIII lff.; Brodmann ebd. LVIII 187ff.; Heinsheimer, Z. f. d. P. u.ö. R. d. G. XL 115ff.; Endemann § 116; Dernburg § 68; Köhler § 10;Enneecerus § 267; Oertmann zu § 278; Siber b. Planck 4 zu § 278. Dazuüber die sehr umstrittene Tragweite des § 278 für das Versicherungsrecht

J. Gierke, Die Haftung des Versicherungsnehmers für fremdes Verschulden,Leipz. Zeitschr. III (1909) S. 721 ff. (mit weiteren Nachweisen).

25 Nicht hierher gehört trotz B.G.B. § 26 2 die in B.G.B. § 31, 86 u. 89angeordnete Haftung der Verbandspersonen für ihre Organe; sie ist auch beiErfüllung von Verbindlichkeiten Haftung für eignes Verschulden.

26 Sie können Stellvertreter oder blofse Gehilfen, Angestellte oder selb-ständige Hilfspersonen sein. Erforderlich ist, dafs ihre Mitwirkung auf demWillen des Schuldners oder seines Vertreters beruht. Die Haftung des Schuldnerserstreckt sich nur auf solche Handlungen und Unterlassungen, die bei Erfüllungder Verbindlichkeit selbst begangen sind, nicht dagegen auf die bei Gelegen-heit der Erfüllung verübten unerlaubten Handlungen, für die der Schuldnernur nach § 831 haftet. A. M. Rümelin S. 88, Feder S. 29 ff., 56ff. Nurdie Haftung des Frachtführers aus H.G.B. § 431 geht weiter; vgl. DenkschriftS. 261. Zur Erfüllung gehört jedoch der ganze Leistungsinhalt einschliefslichder Vorbereitungshandlungen, der Übersendung und Ablieferung und der ge-hörigen Bewahrung der dem Schuldner anvertrauten Sachen. Vgl. NufshaumS. 74 ff., Enneecerus § 267 II 3, Endemann §116Z.4h, Dernburg §68IUe, Planck zu § 278 Bern. 3, Oertmann Bern. 3b, Scliollmeyer Bern. 1 c,

K. Schneider, Jahrb. f. D. LIII lff.; R.Ger. LIX Nr. 8. Auch bei der Ver-letzung einer Unte.rlassungspflicht kann die Haftung eintreten; R.Ger. LXIIINr. 32. Immer ist § 278 nur bei Schädigung des Gläubigers anwendbar,während bei Schädigung eines Dritten nur die schwächere Haftung aus § 831eintritt; Köhler § 11, Oertmann Bern. 3c.

27 Ist vom Schuldner nur grobe Fahrlässigkeit oder Verabsäumung der