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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

Der Schuldner hat bei Erfüllung seiner Verbindlichkeit auchfremdes Verschulden dann zu vertreten, wenn es in den Be-reich der Erweiterung seiner Wirkungssphäre durch die KräfteAnderer fällt. Im älteren deutschen Beeilt ergab sich dies ausder allgemeinen Haftung kraft Haus- und Geschäftsherrschaft 18 .Mit dem römischen Recht, das eine Haftung für fremdes Ver-schulden grundsätzlich ablehnt, drang die Lehre ein, dafs auchbei Erfüllung von Schuldverbindlichkeiten nur eignes Verschuldenzu vertreten sei, der Schuldner also für Vertreter und Gehilfennur hafte, wenn entweder schon deren Verwendung eine Pflicht-verletzung ist oder dem Schuldner selbst ein Verschulden bei derAuswahl oder Überwachung zur Last fällt 19 . Demgegenüber stelltesich das französische Recht völlig auf den Boden der germanischenRechtsanschauung 20 . Auch in Deutschland aber wurde in neuererZeit das romanistische Dogma mit wachsender Energie bekämpft 21und hinsichtlich der Schulderfüllung endgültig besiegt. Mehr undmehr wurde mit der Wiederanerkennung der freien und unmittel-baren Stellvertretung dem Schuldner auch die Verantwortlichkeitfür das rechtsgeschäftliche Verschulden seines Stellvertreters auf-erlegt 22 , darüber hinaus aber wenigstens bei manchen Schuldverhält-nissen die Haftung des Schuldners auch für das Verschulden blofserGehilfen durchgesetzt 23 . Das B.G.B. hat diese Entwicklung zum

Steigerung der Verantwortlichkeit begegnen namentlich zugunsten des Ver-sicherungsnehmers; V.V.G. § 6 3 , 16 3 , 17 2 , 18 2 .

18 Meine Genossenschaftsth. S. 801. Von dieser Haftung, die Rechts-verletzungen aller Art umfafste, ist bei den unerlaubten Handlungen zu reden(unten § 213).

19 Vgl. bes. Hasse, Culpa S. 408ff.; Goldschmidt, Z. f. H.R. XVI289ff.; v. Wyfs, Haftung für fremde Culpa, 1867; Windscheid § 401 Anm. 5,§ 410 Anm. 6; Dernburg, Rand. II § 38.

20 Code civ. a. 1384 spricht eine allgemeine Haftung für das Verschuldenvon Haus- und Geschäftsangehörigen aus, ist aber, wie a. 1797, 1953 u. 1994bestätigen, auf die Verletzung von Schuldverpflichtungen anwendbar.

21 Vgl. bes. Puchta, Vorles. zu § 302; Ubbelohde, Arch. f. prakt.Rechtswiss. VII 229ff.; Z. f. d. g. H.R. VII 199ff.; Baron, Arch. f. z. Pr. LII55ff.; Rang, Die Haftung des Schuldners für Dritte, Bonn 1886; Eck, Jahrb.f. D. XXXV 306 ff.; Verb, des XVII. Deut. Juristent. I 46 ff., 125 ff., 327 ft., II80 ff., 284 ff.; Stein hach, Die Grundsätze des heut. R. über den Vermögens-schaden, 1888, S. 36ff.; Mataja, Das Recht des Schadensersatzes S. 38ff,72ff.; Unger, Handeln auf eigne Gefahr, 2. Aufl. S. 53ff.

22 Meine Genossenschaftsth. S. 801 Anm. 2.

23 Beim Werkverträge ist die Haftung im Preufs. A.L.R. I, 11 § 930 aus-drücklich bestimmt, aber auch von der gemeinrechtlichen Praxis angenommen(vgl. die bei Windscheid § 401 Anm. 5 angeführten Entsch., bes. R.Ger.