178. Änderung der Sckuldverhältnisse.
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Nach dem B.G.B. hat der Schuldner regelmäfsig Vorsatz und jedeFahrlässigkeit zu vertreten u . Bei manchen Schuldverhältnissenaber haftet er nur für grobe Fahrlässigkeit 15 , bei anderen aufser-dem nur, wenn er diejenige Sorgfalt aufser acht läfst, die er ineignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt 16 . Durch Vertrag kanndie Verantwortlichkeit des Schuldners beliebig gesteigert oder ab-geschwächt werden. Nur eine Vereinbarung, durch die ihm imvoraus die Haftung wegen Vorsatzes erlassen wird, ist nichtig 17 .
Sachs. Gb. § 121—122. Auch Schweiz. O.R., das aber in Art. 113 (jetzt 99)vorschreibt, dafs die Haftung für Fahrlässigkeit je nach der Natur des Geschäftsmehr oder minder ausgedehnt sei und insbesondere milder beurteilt werde,wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.
14 B.G.B. § 276'. Über den Begriff des Vorsatzes vgl. Weyl, Ver-schuldensbegriffe S. 388ff., Oertmann zu § 276 Bern. 1, Silier b. Planck 4zu § 276 Bern. 2 a. In einigen Fällen knüpfen sich besondere Folgen für denSchuldinhalt an eine auf Schädigung des Gläubigers gerichtete böswilligeAbsicht (B.G.B. § 324 1 , 615, 649); vgl. über „Absicht“ Weyl S. 59ff., 412ff.,über „Böswilligkeit“ S. 62, 432 ff. In anderen Fällen (beim Verschweigen vonMängeln) hat „Arglist“ besondere Folgen; vgl. Weyl S. 54ff., 438ff. — DerBegriff der „Fahrlässigkeit“ wird bei dieser Gelegenheit vom B.G.B. definiert:„Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufser Achtläfst.“ Diese Begriffsbestimmung hat aber Allgemeingültigkeit. Ausführlichzergliedert sie unter Besprechung aller Meinungen Weyl S. 99—172. Vgl. fernerSiber a. a. 0. Bern. 2b. Für den Handelsverkehr ist die anzuwendende Sorg-falt gesetzlich zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, Geschäftsmanns,Frachtführers, Reeders, Schiffers gesteigert. Auch für den bürgerlichen Ver-kehr aber versteht es sich von selbst, dafs jeder Beruf zu einer besonders ge-arteten Sorgfalt verpflichtet.
16 B.G.B. § 521 (Schenker), § 599 (Verleiher), § 680 (Geschäftsführer beiAbwendung dringender Gefahr), § 968 (Finder); aufserdem jeder Schuldnerwährend des Gläubigerverzuges (§ 300 1 ). Ferner kraft unabdingbarer Gesetzes-vorschrift der Versicherungsnehmer hinsichtlich der erst nach Eintritt desVersicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten; V.V.G. § 6 2-3 . Vgl. überden gesetzlich nicht definierten Begriff Weyl S. 38ff., 271 ff.
16 B.G.B. § 690 (Verwahrer ohne Entgelt) und § 708 (Gesellschafter); aufser-dem Ehegatten (§ 1559), Eltern bei Ausübung der elterlichen Gewalt (§ 1664,1686), der Vorerbe (§ 1231). Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist erdamit nicht befreit; B.G.B. § 277. Vgl. Weyl S. 283ff.
17 B.G.B. § 276 2 . Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit, die überhaupt imB.G.B. keineswegs dem Vorsatz gleichgestellt wird, kann ausgeschlossen werden.Ebenso Sachs. Gb. § 123. Anders nach römischem Recht. Nach Schweiz. O.R.Art. 114 (jetzt 100) ist nicht nur der Verzicht auf die Haftung für rechts-widrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit, sondern nach billigem Ermessendes Richters dann, wenn der Verzichtende in einem Dienstverhältnisse zu demanderen Teil steht oder die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrig-keitlich konzessionierten Gewerbes folgt, auch der Verzicht auf die Haftungfür leichtes Verschulden nichtig. — Gesetzliche Verbote der vertragsmäfsigen