120 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Schuldners betroffen waren, galt der Schade als Folge mangelnderSorgfalt des Schuldners oder als unverschuldetes Unglück 8 . Auchdie Berufung auf Zufall befreite bei vielen Schuldverhältnissen denSchuldner nicht von der Ersatzpflicht; der Grund hierfür aber lagin der von der Schuldfrage unabhängigen Überwälzung der Gefahrauf den Schuldner 9 . Als das römische Recht eindrang, nach demder Schuldner grundsätzlich nur für Verschulden haftete, dieseHaftung aber hei den verschiedenen Arten der Schuldverhältnissenach Graden des Verschuldens abgestuft war, wurden einzelnedeutschrechtliche Sätze festgehalten 10 . Damit stand es im Zu-sammenhänge, dals die Doktrin neben dem Begriff des dolus nichtblofs die beiden römischen Begriffe der lata culpa und levis culpaverwandte, sondern als dritteu Grad die culpa levissima hinzu-fügte * 11 . Diese Dreiteilung der culpa ging in die älteren Gesetz-bücher über 12 . In neuerer Zeit aber erfolgte allgemein die Rück-kehr zu dem römischen Schema, so dafs nur Vorsatz, grobe Fahr-lässigkeit und Fahrlässigkeit schlechthin unterschieden werden 18 .
8 L. Wisigoth. Y 5 § 3, 5; 1. Bajuv. XIY 2; Fries. Landr. II b. Richt-hofen S. 66; Jüt. Low II 114; Rsb. n. D. III 17 d. 17. Dazu c. 2 X de depos.III 16. Später leitete man aus dem objektiven Tatbestände oft nur eine Ver-mutung gegen oder für Anwendung gehöriger Sorgfalt her. Manche Quellenlassen den Mitverlust eigner Sachen schlechthin als Entschuldigung gelten,gestatten aber andernfalls den Beweis der Schuldlosigkeit durch Eid; Augsb.Stat. Art. 212, revid. Lüb. R. III 3, 1. Andere verlangen auch bei Mitverlustvon eignem Gut noch einen Unschuldseid; Hamb. Stat. v. 1270 XII, 12, Magd.Fr. II 7 d. 1, Münch. Stadtr. Art. 92. Vielfach wird ausdrücklich als Grund-satz ausgesprochen, dafs man fremde Sachen nicht besser als eigne zu be-wahren braucht. Dagegen verlangt Schwahsp. (L.) c. 201 e u. 258 a vom Ver-wahrer, dafs er die fremde Sache besser als das eigne Gut behüte. — Näheresb. Stobbe, Vertragsr. S. 217, 21911'., 248, 257, 259, 291 ff.
9 Vgl. unten zu IV. S. 126.
10 So wurde die Haftung des Verwahrers im Falle unentgeltlicher Auf-bewahrung auf diligentia quam suis ausgedehnt und hierbei an den alten Mafs-stab (oben Anm. 8) angeknüpft; Stobbe, Vertragsr. S. 221, 222 Anm. 10, 291.Ferner wurde in den Fällen, in denen der Schuldner nach deutschem Rechtfür Zufall haftete, eine strengere Haftung, als sie dem römischen Recht ent-sprach, festgehalten; Stobbe, Vertragsr. S. 229ff., 238ff.
11 Denn eine Haftung für culpa levissima wurde vornehmlich da an-genommen, wo das deutsche Recht für Zufall haften liefs; Stobbe, Vertragsr.S. 230, 238, D.P.R. § 230 II 1.
12 So in die beiden ersten Württ. Landr. (vgl. Wächter II 384 ff.), dasSolmser Landr., das Bayr. L.R. IV, 1 § 20 und noch das Preufs. A.L.R. I, 3§ 17 ff, I, 5 § 277 ff.
13 So schon Code civ. a. 1137 mit a. 804; vgl. Crome, Die Grundlehrendes französ. Obligationenrechts § 11 III. Österr. Gb. § 1294—1298 mit § 1324.