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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 178. Änderung der Scliuldverliältnisse.

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III. Verschulden 4 5 . Von Rechts wegen treten Änderungendes Schuldinhaltes durch Verschulden des Schuldners ein.In allem Leistensollen ist zugleich die Verpflichtung enthalten, biszu einer gewissen Grenze Willensfehler zu vermeiden, die den ge-hörigen Erfolg in Frage stellen 6 . Innerhalb dieser Grenzehaftetder Schuldner für Verschulden, er mufs sein Verschuldenver-treten, für dasselbeeinstehen. Insoweit hat er daher die durchpflichtwidriges Handeln oder Unterlassen verursachten Nachteilezu tragen: er mufs dem Gläubiger Schadensersatz leisten und er-leidet unter Umständen eine Rechtseinbufse (z. B. Verwirkung derDraufgabe, des Rücktrittsrechts, des Anspruchs aus Teilleistungen).Voraussetzung dafür ist, dafs ihm nach den Regeln über Verant-wortlichkeit der Willensfehler zugerechnet werden kann 6 .

Was das M als des vom Schuldner zu vertretenden Verschuldensangeht, so liefs das ältere deutsche Recht den Schuldner für jedesVerschulden haften. Im allgemeinen aber konnte der Schuldnersich stets durch seinen Unsehuldseid von jedem Vorwurfe reinigenund damit den Beweis erbringen, dafs ein Zufall (Unglück) vor-liege 7 . Doch wurde vielfach ein objektiver Mafsstab angelegt, in-dem aus der Vergleichung des Verhaltens des Schuldners zu eignenund fremden Sachen auf Schuld oder Zufall geschlossen wurde.je nachdem von einem die Sachen des Gläubigers heim Schuldnerschädigenden Ereignis die eignen Sachen des Schuldners trotzgleicher Gefahr verschont geblieben oder auch eigne Sachen des

4 Über das ältere deutsche Recht vgl. Stobbe, Zur Geschichte des deut-schen Vertragsrechts S. 209 ff., D.P.R. 3 III § 230; Hübner, Grundz.® S. 467 ff.;v. Schwerin, R.G. 2 S. 109. Über das römische und gemeine Recht Hasse,Die Culpa des röm. R., 2. Aufl. 1838; Ihering, Das Schuldmoment im röm.Privatrecht, 1867 (Vermischte Sehr. S. 155ff.); Pernice, Labeo II; Wind-scheid § 265; Dernburg, Pand. II § 36ff. Über das heutige deut, R. dieKomm, zu B.G.B. § 276ff. ; Cosack § 71; Matthiafs I § 83; Endemann§ 111 ff.; Enneccerus § 196 ff., 266; Dernburg § 63ff.; Crome § 157;Landsberg § 92 I; Köhler II § 9 ff.; Wen dt, Arch. f. z. Pr. LXXXVII422ff.; Weyl, System der Verschuldensbegriffe im B.G.B., 1905; Brodmann.Arch. f. z. Pr. IC 327 f.; M. Rümelin, Das Verschulden im Straf- und Zivil-recht, 1909; F. Leonhard, Fahrlässigkeit und Unfähigkeit, in Festg. f. Ennec-cerus, 1913.

5 Vgl. H. Lehmann, Die Unterlassungspflicht S. 10ff.,. 166 ff.

6 Die Verantwortlichkeit richtet sich nach gleichen Regeln, wie bei un-erlaubten Handlungen, also heute nach B.G.B. § 827828. Dagegen ist dieVorschrift des § 829 über Haftung ohne Verantwortlichkeit auf die Verletzungeiner schuldrechtlichen Verpflichtung nicht anwendbar.

T Sachsensp. III 5 § 3. Vgl. Stobbe, Vertragsr. S. 216, 218, 223 ff., 291.