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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
§ 178. Änderung der Schuldverhältnisse.
I. Überhaupt. Ein Schuldverhältnis kann, ohne seine Iden-tität einzubüfsen, sich inhaltlich ändern 1 . Die ursprünglicheLeistungspflicht kann eine Erweiterung oder eine Einschränkungerfahren. Eine Nebenleistungspflicht kann hinzutreten oder weg-fallen. Die geschuldete Leistung kann durch eine andere Leistungnach Wahl des Gläubigers oder des Schuldners ersetzbar werden.Möglich ist aber auch, dafs die ursprüngliche Leistungspflicht völligausgeschaltet und durch eine andere Leistungspflicht ersetzt wird.Besonders häufig wandeln sich Leistungspflichten jeder Art in eineVerpflichtung zum Schadensersatz um. Eine regelmäfsige Erschei-nung ist ferner die Umwandlung einer andersgearteten Schuld ineine Geldschuld. Die Änderung eines Schuldverhältnisses kann sichauch auf den Ort oder die Zeit der Leistung beziehen.
II. R e c h t s g e s c h ä f 11 i c h e Ä n d e r u n g. Jede an sich mög-liche Änderung des Schuldinhaltes kann innerhalb der Grenzender Vertragsfreiheit durch Vertrag herbeigeführt werden. Ohblofse Änderung des bestehenden Schuldverhältnisses oder Auf-hebung des bisherigen und Begründung eines neuen Schuldverhält-nisses gewollt ist, kann oft zweifelhaft sein und ist dann durchAuslegung zu ermitteln. Blofse Änderung ist stets die Hinaus-schiebung der Leistungszeit durch Stundung 2 .
Eine Änderung des Schuldinhaltes durch einseitige Willens-erklärung des Gläubigers oder des Schuldners kann kraft einesvertragsmäfsigen oder gesetzlichen Gestaltungsrechtes vollzogenwerden 3 .
1 Eine Änderung liegt auch in dem Wechsel des Subjekts, wovon in§ 180—181 zu handeln ist. Desgleichen in dem Eintritt oder dem Wegfall derVerbindung mit einem anderen Schuldverhältnis mit identischem Inhalt; oben§ 176 V und unten § 182—183. — Keine Änderung des Schuldverhältnissesals solchen, aber für dieses von tiefgreifender Bedeutung ist eine Änderung inden Haftungsverhältnissen: der Wegfall der Haftung (z. B. durch Verjährung)oder ihre Wiederherstellung (z. B. durch Anerkenntnis), der Eintritt einer Be-schränkung der Haftung oder die Umwandlung beschränkter Haftung in un-beschränkte (z. B. für den Erben), der Hinzutritt oder der Wegfall einer Sach-haftung oder einer Bürgenhaftung usw.
2 So lange auf Grund der Stundung die Leistung verweigert werden kann,ist die Verjährung gehemmt; B.G.B. § 202.
3 So durch Ausübung eines Wahlrechtes, Bestimmungsrechtes, Frist-setzungsrechtes, Kündigungsrechtes usw.; auch der Kücktritt kann zu einerbloßen Veränderung des Sclmldinhaltes führen.