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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 177. Begründung der Schuldverhältnisse.

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dienender Betriebe auferlegt 28 . Soweit sie sich erstreckt, darf derUnternehmer einen gehörigen Vertragsantrag nicht ablehnen; derAntragende hat einen privatrechtlichen Anspruch auf Abschlufsdes Vertrages oder aber auf Schadensersatz. Daraus, dafs ein mitdem öffentlichen Angebot bestimmter Leistungen verbundener Ge-werbebetrieb staatlich konzessioniert ist, folgt noch keine Ver-pflichtung zur Eingehung entsprechender Verträge mit Jedermann 29 .

III. Unerlaubte Handlung. Ein Schuldverhältnis ausunerlaubter Handlung liegt vor, wenn kraft Rechtssatzes ein rechts-widriges Verhalten als selbständiger Verpflichtungsgrund wirkt.Alle Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen stimmen darinüberein, dafs der Schuldinhalt unabhängig vom Willen des Schuld-ners bestimmt ist und stets in einer Verpflichtung zur Schadens-ersatzleistung an den Verletzten besteht.

IV. Sonstige Tatbestände. Als Schuldverhältnisse ausTatbeständen, die aufseihalb des Bereiches der eignen Tat desSchuldners liegen, erscheinen vor allem die unselbständigen Schuld-verhältnisse. Der schuldbegründende Tatbestand ist hier ein durchein sachenrechtliches, familienrechtliches, erbrechtliches oder körper-schaftsrechtliches Verhältnis gegebener besonderer Zusammenhang.Allein es gibt auch selbständige Schuldverhältnisse, die einem Tat-bestände entspringen, der nur auf Grund der allgemeinen mensch-lichen Zusammenhänge als Verpflichtungsgrund anerkannt ist. Alssolche behandelt das B.G.B. in seinem Schuldrecht die Geschäfts-führung ohne Auftrag, die Vorlegung von Sachen und die un-gerechtfertigte Bereicherung. Aufserdem regelt es im Schuldrechtdie Gemeinschaft, obschon es sich hierbei um ein an sich nichtschuldrechtliches besonderes Rechtsverhältnis und, soweit aus ihmschuldrechtliche Verpflichtungen entstehen, um unselbständigeSchuldverhältnisse handelt.

28 So den Eisenbahnunternehmern durch H.6.B. § 453, 473 2 , Berner Ver-trag Art. 25; den Postanstalten durch Postges. v. 28. Okt. 1871 § 3; denTelegraphenanstalten durch Telegraphenges, v. 6. April 1892 § 5. v. Tuhra. a. 0. S. 495 nimmt hier blofsenQuasikontrakt an.

29 A. M. Reuling, Z. f. H.R. XVI 672, Dernburg a. a. 0. Vgl. aberBiermann S. 277 ff. Auch wenn eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zuVertragsschlüssen begründet ist, liegt darin noch keine Gewährung von Privat-rechtsansprüchen; Biermann S. 273ff. Unter Umständen kann aber die will-kürliche Ablehnung eines Vertragsantrages nach B.G.B. § 826 zum Schadens-ersatz verpflichten. Eine ganz andere Frage ist, inwiefern ein öffentlichesAngebot einen bindenden Vertragsantrag an eine unbestimmte Person enthaltenkann, so dafs Jedermann durch Annahme den Vertrag zustande zu bringenvermag; davon unten § 184 II.