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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
liehen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteileines von ihnen geschlossen werden 22 .
b. Besondere Schranken der Vertragsfreiheit richtet dasheutige Recht in grofser Fülle bei der Normierung des Inhaltesder einzelnen Schuldverhältnisse aus Verträgen auf. Das ganzeSchuldrecht durchziehen zwingende Rechtssätze, die einen be-stimmten Vertragsinhalt mit der Wirkung vorschreiben oder aus-schliefsen, dafs jede abweichende Vereinbarung nichtig ist 28 . Diesebesonderen Einschränkungen der Vertragsfreiheit bringen diemodernen Grundgedanken über die allgemeinen Schranken derschuldrechtlichen Selbstbindung zu konkreter Entfaltung. Sienehmen in dem Mafse zu, in dem die Schuldverträge an das Sachen-recht oder das Personenrecht heranreichen, und gewinnen die gröfsteAusdehnung und Kraft, wo die individualrechtliche Ausgestaltungdes Schuldrechts eine sozialrechtliche Umbildung erfährt 24 . Immeraber bleiben sie Ausnahmen von der Regel. Im Zweifel ist daherjede gesetzliche Vorschrift über den Inhalt eines schuldrechtlichenVertrages auch dann, wenn sie nicht als blofse Auslegungsregelerscheint, als ergänzende Normalbestimmung aufzufassen, die nichtzur Anwendung gelangt, wenn etwas anderes vereinbart ist 25 .
3. Die Schuldbegründung durch Vertrag hängt grundsätzlichvom freien Willensentschlufs der Beteiligten ab. EinenVertrag einzugehen, ist an sich Niemand verpflichtet 26 .
Ausnahmsweise aber besteht eine gesetzliche Verpflichtungzum V e r t r a g s s c h 1 u f s 27 . Eine derartige Verpflichtung ist stetsmit einem gewerblichen Monopolrecht verbunden, aber auch darüberhinaus den Unternehmern gewisser, dem öffentlichen Verkehr
22 B.G.B. § 312 2 . Das Vorbild war Preufis. A.L.R. I, 12 § 649. — SolcheVerträge bedürfen aber gerichtlicher oder notarieller Beurkundung.
23 Vgl. Stammler S. 72 ff.
24 Daher vor allem bei der Regelung der gewerblichen Arbeitsverträge.Sehr zahlreich sind sie auch im R.G. über den Versicherungsvertrag.
25 Dies gilt nicht blofs für das B.G.B. und das H.G.B., sondern auch fürdie Gew.O. und andere Sondergesetze. Nur die Seemannsordnung v. 2. Juni1902 § 1 stellt umgekehrt den Satz an die Spitze, dafs ihre Vorschriften imZweifel zwingend sind; meine Grundz. des H.R.s, Enzykl. 7 III 122.
26 Man kann sich aber vertragsmäfsig (z. B. durch Vorvertrag, Neben-vertrag, Krediteröffnungsvertrag) zum Vertragsschlufs, der dann eben zugleichVertragserfüllung ist, verpflichten. Auch kann durch Genossenschaftssatzungeine Verpflichtung der Genossenschaft zu gewissen Vertragsschlüssen mit denMitgliedern begründet werden; meine Genossenschaftsth. S. 295 Anm. 1.
21 Vgl. J. Bier mann, Rechtszwang zum Kontrahieren, Jahrb. f. D. XXXII267 ff.; D e r n b u r g § 83 II.