§ 177. Begründung der Schuldverhältnisse.
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des unsittlichen Vertrages ist der auf Ausbeutung des Schuldnersgerichtete wucherische Vertrag, dessen begriffliche Merkmale durchdas Gesetz näher bestimmt sind 1S . Ebenso aber ist ein Vertragunsittlich, der die Erlangung unverhältnismäfsiger Vorteile durchgemeinsame Ausbeutung Dritter bezweckt 19 .
Nichtig sind kraft positiver Vorschrift auch Verträge , durchdie ein Teil sich verpflichtet, sein künftiges Vermögen ganzoder zu einem Bruchteil zu übertragen oder mit einem Niefsbrauchzu belasten 20 . Desgleichen Verträge über eine von einem Drittenzu erwartende künftige Erbschaft (oder den Pflichtteil oderein Vermächtnis aus dem Nachlafs eines noch lebenden Dritten 21 ),jedoch mit Ausnahme von Verträgen, die unter künftigen gesetz-
ihm nicht Arbeit zu geben oder von ihm nicht Arbeit zu nehmen, falls sie eineVerrufserklärung enthalten oder auf Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzabzielen. Auch hiervon ist im Gewerberecht zu handeln.
18 B.G.B. § 138 Davon ist wegen des geschichtlichen Zusammenhangesunten in § 192 zu sprechen.
19 So z. B. ein auf Schaffung und Mifsbrauch eines Monopols (Ringbildung)gerichteter Vertrag, durch den Gewerbtreibende sich verpflichten, nicht untereinem übermäfsig hohen Preise zu verkaufen.
20 B.G.B. § 310. Damit ist auch ein auf die Vergemeinschaftung deskünftigen Vermögens gerichteter Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, der nachdeutschem und römischem Recht, sowie nach den neueren Gesetzbüchern (Preufs.A.L.R. I, 17 § 176, 178, Österr. Gb. § 1177, Sachs. Gb. § 1389) zulässig war.Das gemeine Recht liefs auch die Schenkung des künftigen Vermögens zu(Windscheid § 368 Anm. 8—9); das Österr. Gb. § 944 gestattet sie zurHälfte. Anders Code civ. Art. 943, Sächs. Gb. § 1053. Für das preufsischeRecht war Streit. Dafs alle derartige Verträge schon an sich unsittlich seien,läfet sich nicht behaupten.
31 B.G.B. § 312 h Das grundsätzliche Verbot der Erbschaftsverträge be-gegnet schon in deutschen Quellen des Mittelalters; Schwabensp. c. 33 § 3,Münchener Stadtr. Art. 222, Dinkelsbühler Stat. I 5, 8 b. Arnold I 278. Ebensoim Öst. Gb. § 879 u. Code civ. Art. 1130. Auch im Preufs. A.L.R. I, 11 § 446,das es aber I, 12 § 649 ff. teilweise zurücknimmt. Das römische Recht verwarfzwar auch das pactum de hereditate tertii als solches, erkannte es aber alsgültig an, wenn der zu beerbende Dritte zustimmt. In der gemeinrechtlichenTheorie und Praxis nahm man vielfach irrig an, dafs mit der Zulassung derErbverträge auch die Erbschaftsverträge gültig geworden seien. So auch ein-zelne Partikularrechte, wie Württ. L.R. II 9 § 7, Bayr. L.R. III c. 11 § 1 Nr. 5.überwiegend aber hielt man sich an das römische Recht, das auch in Parti-kularrechte Aufnahme fand; vgl. Nürnb. Ref. III 34 § 6, Frankf. Ref. III 2§ 3, Fränk. L.G.O. 99, 1, Schweinfurt. Stadtr. 60, 1. Ebenso Sächs. Gb. § 2563.Näheres bei Beseler, Erbv. II 2 S. 328ff., Hasse, Rhein. Museum II 218ff.,Roth, Bayr. C.R. III § 394 I.
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