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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Denn die Rechtsordnung überläfst zwar die Verwirklichung desSittlichen der Freiheit, gibt sich aber nicht dazu her, das Unsitt-liche zu legalisieren, und versagt daher dem unsittlichen Vertrageschlechthin jede schuldbegründende Kraft 14 . Somit wird eine ver-sprochene Leistung, deren bindende Zusage unsittlich ist oder derenBewirkung oder Empfang wider das Sittengesetz verstiefse, über-haupt nicht geschuldet. Die Unsittlichkeit des Vertrages kannsich unmittelbar aus dem Schuldinhalt ergeben, sie kann aberauch lediglich in dem mit der Leistung verfolgten Zweck be-ruhen, falls nur dieser Zweck bestimmend auf den Schuldinhalteingewirkt hat. Von besonderer Bedeutung für das heutigeRecht ist die Nichtigkeit aller Verträge, durch die der Schuldnereine Verpflichtung übernimmt, die ein Stück seines unveräufser-lichen Persönlichkeitsbereiches fremder Herrschaft unterwerfenwürde 16 . Auch eine inhaltlich zulässige Selbstbeschränkung derFreiheit verstöfst gegen die guten Sitten, sobald sie das Mafsüberschreitet, jenseits dessen sie in Selbstvernichtung oder Selbst-verstümmelung der sittlichen oder wirtschaftlichen Persönlichkeitausartet 16 . Unsittlich sind aber auch Verträge, die auf Unter-drückung fremder Persönlichkeit abzielen 17 . Eine besondere Art
und der Rechtsausübung, 1898; II. Leb mann, Unterlassungspflicht S. 135 ff.;L. Brütt, Die Kunst der Rechtsanwendung, Berlin 1907, S. 202ff.; R. Leon-hard, Der Vertrag gegen die guten Sitten, in Festschr. f. Bekker, 1907; Eck-stein, Arch. f. b. R. XXXVIII 195ff.; Köhler, B.R. §37; Endemann §103u. 103a; Enneccerus § 178; v. Tuhr, Allg. T. II 181 ff.; Komm, zu B.GB.§ 138 (mit weiteren Literaturnachweisen b. Planck 4 ).
14 Anders, wo sie einen Vertrag nicht geradezu als unsittlich verwirft,ihm aber, weil sie ihn nicht als vollwertiges Verkehrsgeschäft anerkennt, ihreZwangsmittel verweigert; hier entsteht eine Schuld, aber eine Schuld ohneHaftung; oben § 174 S. 44 Anm. 145.
15 Also z. B. sein Leben oder seinen Körper, seine persönliche oder wirt-schaftliche Freiheit, seine Ehre, seine religiöse Selbstbestimmung; vgl. obenBd. I 709, 710, 711, 437 Anm. 23. Interessante Anwendung auf juristischePersonen (Knebelvertrag) R.Ger. LXXXII Nr. 68. — v. Tuhr a. a. O. meint,die Nichtigkeit solcher Verträge folge nicht aus § 138 B.G.B., sondern ausden der Rechtsordnung immanenten allgemeinen Schranken der privatrecht-lichen Verpflichtungsmöglichkeit. Allein beides deckt sich: § 138 bringt ebenin der hergebrachten, freilich sehr anfechtbaren Fassung diese Schrankenmit zum Ausdruck.
16 Dies wird von besonderer Wichtigkeit bei den Wettbewerbausschliefsungs-verträgen, bei denen zum Teil die Grenzen positiv rechtlich bestimmt sind,und bei den Kartellen. Davon im Gewerberecht.
17 Daher z. B. Verträge, durch die sich die Vertragschliefsenden einanderverpflichten, an einen Dritten nicht zu verkaufen oder von ihm nicht zu kaufen,