§ 177. Begründung der Schuldverhältnisse.
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pflichtung ist nicht rechtsgescliäftlicher, sondern deliktischer Natur 10 .Der von Hause aus nichtige Vertrag wird auch dadurch nicht gültig,dafs die Leistung nachträglich möglich oder erlaubt wird; der Ver-trag ist aber gültig, wenn die Möglichkeit, dafs die Unmöglichkeitgehoben oder das Verbot aufgehoben wird, von vornherein in Be-tracht gezogen und der Vertrag für diesen Fall geschlossen oderwenn die Leistung unter einer anderen aufschiebenden Bedingungoder einer Frist, vor deren Eintritt sie möglich oder erlaubt wird,versprochen ist * 11 III . Ein Vertrag, der sich auf eine nur für denSchuldner unmögliche Leistung richtet, ist gültig; er begründetaber keine Verpflichtung zu der unmöglichen Leistung, sondernzur Ersatzleistung in Höhe des Erfüllungsinteresses 12 .
Nichtig ist ferner gleich jedem Kechtsgeschäft ein schuldrecht-licher Vertrag, wenn er gegen die guten Sitten verstöfst 18 .
10 Die herrschende Meinung bestreitet dies; vgl. Enneccerus § 258, 3,Oertmann zu § 307 Bern. 8, Planck 4 Bern. 2 mit weiteren Nachweisen. Dasie aber anerkennen mufs, dafs, weil der Vertrag nichtig ist, ein rechtsgeschäft-licher Entstehungsgrund fehlt, behilft sie sich mit der leeren Ausflucht, esliege eine „durch das Gesetz“ auferlegte Verpflichtung vor. Gewifs handelt essich um eine Verletzung der für das Verhalten bei Vertragsverhandlungenmaßgebenden Rechtsnormen. Allein eine sog. „culpa in contrahendo“ bleibteben aufserlcontraktliches Verschulden und fällt darum unter den Begriff derunerlaubten Handlung; vgl. unten § 212 Anm. 31. — Im Gegensatz zu denähnlichen Ansprüchen aus B.G.B. § 122 setzt der Anspruch aus § 307 Ver-schulden des Ersatzpflichtigen voraus. Doch ist dies für die deliktische Naturnicht wesentlich; auch die Ansprüche aus § 122 sind nicht rechtsgeschäftlicher,sondern deliktischer Natur; vgl. unten § 212 III 2.
11 B.G.B. § 308.
12 Dies ist die herrschende Meinung. Dagegen hält Stammler S. 107den Vertrag für nichtig. Andere halten den Vertrag für gültig, bestreiten aber,dafs der Schuldner stets zum Ersatz des Interesses verpflichtet ist. So TitzeS. 247 ff., der die Regeln über nachfolgendes Unvermögen anwenden will. FernerSiber a. a. 0. S. 231 ff., bes. S. 268 ff., der den Schuldner nur in bestimmtenFällen, in denen er aus einem bestimmten Grunde sein Unvermögen zu ver-treten hat, haften läßt. — Da eine Verpflichtung, Unmögliches zu leisten, un-denkbar ist, geht der Anspruch des Gläubigers primär auf Schadensersatz.Sobald daher endgültige Unmöglichkeit feststeht, ist Klage, Urteil und Voll-streckung nicht zunächst auf die Leistung, sondern sofort auf Geldersatz zurichten; Dernburg § 61 II, Crome § 166 Anm. 25, Landsberg § 92 II 2,
III 2, Siber a. a. 0. S. 221, 269, Oertmann zu § 306 Bern, lb, Rspr. d. O.L.G.III 8, R.Ger. LXIX Nr. 81; ebenso für das gern. Recht R.Ger. b. Seuff. LIVNr. 216. A. M. Planck 3 zu § 306 Bern. 4, Cosack § 99 II 1, Ende mann§ 124 Z. 1 d.
13 Vgl. oben Bd. I § 33 Anm. 17—19. Seither bes. Lotmar, Der un-moralische Vertrag, 1896; Steinbach, Moral als Schranke des Rechtserwerbes
Binding, Handbucli. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 8