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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

ein Unterschied zwischen der objektiven Unmöglichkeit, die vor-liegt, wenn die Leistung mit menschlichen Kräften überhaupt nichtbewirkt werden kann, und der subjektiven Unmöglichkeit, die nurauf dem Unvermögen des Schuldners, gerade diese Leistung zubewirken, beruht * * * * * 6 . Ein Vertrag, der sich auf eine objektiv un-mögliche Leistung richtet, ist nichtig 7 . Der objektiven Unmöglich-keit steht es gleich, wenn die Leistung gesetzlich verboten istund sich nicht etwa aus dem Gesetz ergibt, dafs der verbotswidriggeschlossene Vertrag nicht nichtig sein soll 8 . Allerdings wird, wereine unmögliche Leistung verspricht oder sich versprechen läfst,obschon er ihre Unmöglichkeit kannte oder kennen mufste, demin seinem Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages ohne eignesVerschulden getäuschten anderen Teil zum Schadensersatz in Höhedes negativen Vertragsinteresses verpflichtet 9 ; allein diese Ver-

Arcli. f. z. Pr. CI lff., Jahrb. f. D. LVII lff., LIX 20ff., 233ff.; Rabel inFestsclir. f. Bekker 1907; H. Lehmann, Die Unterlassungspflicht S. 231 ff.;En de mann § 124; CosackI§ 98 a100; Enneccerusl§ 253, 26711'.; Crome II

§ 145, 158; Dernburg § 6062; Landsberg §92 11III; Itoh 1 er II 68ff.;Oertmann zu § 275ff. S. 97ff.; Siber b. Planck 4 zu § 275ff. S. 178ft, §306S. 320 ff. Hier ist nur des Zusammenhanges wegen kurz von der ursprüng-lichen Unmöglichkeit, später noch (in § 178 Y) kurz von der nachträglichenUnmöglichkeit zu handeln.

0 Das B.G.B. unterscheidet beide Arten technisch alsUnmöglichkeitundUnvermögen. Unmöglich ist z. B. die Verschaffung einer untergegangenen

oder überhaupt nicht existierenden Sache oder eines von der Rechtsordnung

nicht anerkannten Rechts oder die Bewirkung einer unausführbaren persön-lichen Leistung. Unvermögen ist z. B. vorhanden, w r enn der Schuldner einefremde Sache oder ein fremdes Recht verschaffen soll und nicht kann odereine persönliche Leistung, die mit seinen Kräften unausführbar ist, bewirkensoll. Nach richtiger Ansicht liegt Unvermögen schon vor, wenn die Leistungzwar allenfalls denkbar ist, aber ihre Bewirkung Opfer fordern würde, die nach

dem Prinzip von Treu und Glauben dem Schuldner nicht zugemutet werdenkönnen. Vgl. auch R.Ger. LXXXIV Nr. 22.

7 B.G.B. § 306. Bei blofs teilweiser Unmöglichkeit ist der Vertrag imZweifel ganz nichtig, jedoch dann teilweise gültig, wenn anzunehmen ist, dafser auch ohne den nichtigen Teil geschlossen sein würde; § 139. Ist eine vonmehreren wahlweise versprochenen Leistungen unmöglich, so gilt der Vertragin der Beschränkung auf die möglichen Leistungen; oben § 176 S. 71 Anm. 31.

8 B.G.B. § 134, 309. So, wenn der Vertrag gegen das Verbot des Handelnsmit gewissen Sachen oder gegen ein Ein- oder Ausfuhrverbot verstöfst oderein persönliches Tun, das unerlaubte Handlung sein würde, versprochen ist.

9 B.G.B. § 307; oben § 176 S.78 Anm .63. Ist der Vertrag nur teilweise nichtig,so ist der Schade zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erlitten hat, dafser auf die Gültigkeit des ganzen Vertrages vertraute. Ebenso, wenn eine vonmehreren wahhveise versprochenen Leistungen unmöglich ist.