§ 177. Begründung der Schuldverkältnisse.
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Vertrag 2 . Auch heute ist nach der gesetzlichen Regel zur rechts-geschäftlichen Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertragzwischen den Beteiligten erforderlich 3 . Doch genügt ein einseitigesRechtsgeschäft nicht nur stets zur Begründung eines erbrechtlichenSchuldverhältnisses, sondern in bestimmten Ausnahmefällen auchzur Fertigstellung eines Schuldverhältnisses unter Lebenden 4 .
1. Durch Vertrag kann ein Schuldverhältnis mit jedem über-haupt zulässigen Inhalt geschaffen werden. Die Rechtsordnungregelt durch eingehende Vorschriften eine grofse Zahl von schuld-rechtlichen Vertragstypen, die der Verkehr ausgebildet hat. Alleingrundsätzlich gesteht sie im Bereiche des Schuldrechts dem Ver-trage freie Gestaltungsmacht zu. Der Vertrag kann daher auchein Schuldverhältnis begründen, das unter keinen der gesetzlichenTypen fällt oder Elemente verschiedener Typen kombiniert. Ebensokann er, wenn er sich im Rahmen eines der gesetzlichen Typenhält, dem Schuldverhältnis eine von der gesetzlichen Regel ab-weichende Gestalt verleihen. Die Rechtssätze des Schuldrechtssind im Zweifel nachgiebiger Natur.
2. Die schöpferische Kraft des schuldrechtlichen Vertragesvermag sich aber immer nur innerhalb der Grenzen der Ver-tragsfreiheit zu entfalten. Und diese Grenzen sind unter demEinflufs der germanischen Grundanschauungen im modernen Rechtenger gezogen, als im römischen und gemeinen Recht.
a. Es gibt allgemeine Schranken der Verpiiichtungskraftschuldrechtlicher Verträge.
Zunächst kann auf keine Weise eine Verpflichtung zu einerunmöglichen Leistung begründet werden 5 . Dabei besteht aber
2 Über den Begriff des Vertrages oben Bd. I 284. Über die Terminologiedes Vertrages im älteren deut. K. Bunt schart, Schuldvertrag und Treu-gelöbnis S. 121 ff.
s B.G.B. § 305.
4 Inwieweit dies anzunehmen ist, soll unten in § 185 geprüft werden.
6 Die Regeln des geltenden Rechts über Unmöglichkeit der Leistung be-ruhen im wesentlichen auf der auf Grund des römischen Rechts entwickeltengemeinrechtlichen Lehre. Vgl. über diese bes. v. Savigny, O.R. I § 37, II§81; Mommsen, Beiträge zum O.R. I (1853); IIartmann, Die ObligationS. 166ff., Jahrb. f. D. XXII 417ff.; Windscheid § 264, 315. Über das Rechtdes B.G.B.: Titze, Die Unmöglichkeit der Leistung nach deut. b. R., 1900;Kleineidam, Unmöglichkeit und Unvermögen nach dem B.G.B., 1900, Jahrb.f. D. XLIII 105ff.; Kisch, Die Wirkungen der nachträglich eintretenden Un-möglichkeit bei gegenseitigen Verträgen, 1900; Biermann, Arch. f. z. Pr. XOI73ff.; Krug, Das unverschuldete Unvermögen zu einer versprochenen Leistung,1901; Siber, Jahrb. f. D. L 216ff; Brecht, ebd. LIII213ff; Ivrückmann,
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