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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

der zugleich Gläubiger ist, unter bestimmten Voraussetzungen zu-stehende einseitige Aufrechn ungsr echt. Es ist in erster Linieein auf Beendigung der eigenen Schuld abzielendes Gestaltungs-recht 206 . Allein es hat zugleich haftungsrechtlichen Inhalt, weiles die Macht zu einem Zugriff auf die fremde Forderung verleiht,über die der Aufrechnende behufs Befriedigung der eigenen For-derung verfügt 207 .

Zweiter Titel.

Werden der Schuldverhältnisse.

§ 177. Begründung der Schuldverhältnisse.

I. Überhaupt. Da das Schuldrecht das Hauptgebiet derrechtsgestaltenden Betätigung des individuellen Willens ist, werdenSchuldverhältnisse vor allem durch Rechtsgeschäfte und durch un-erlaubte Handlungen begründet. Das römische Obligationenrecht,dessen Kraft in der Weitspannung des freien Willensbereiches lag,betrachtete Rechtsgeschäft und Delikt so sehr als die normalenSchuldquellen, dafs es Schuldverhältnisse anderer Herkunft nurdurch gewaltsame Angleichuug an einen der beiden Grundtypenlegitimieren zu können meinte. So bildete es für sie die Kategoriender obligationes quasi ex contractu und quasi ex delicto aus. Siewurden in der gemeinrechtlichen Theorie fortgeschleppt und gingensogar in Gesetzbücher über * 1 . Für uns sind sie unbrauchbar. Dennniemals erloschen und neuerdings machtvoll wieder aufgeflammtist in unserem Rechte die germanische Anschauung, dafs schuld-rechtliche Verpflichtungen nicht blofs aus eigner Tat, sondern auchaus den sozialen Zusammenhängen erwachsen. Wir müssen alsoneben Rechtsgeschäft und unerlaubter Handlung auch andere Tat-bestände, deren gemeinsames Merkmal in der ihnen beigelegtensozialen Verpflichtungskraft besteht, als ebenbürtige Entstehungs-gründe von Schuldverhältnissen anerkennen.

II. Rechtsgeschäft. Das zur Begründung von Schuld-verhältnissen berufene Rechtsgeschäft war im deutschen Rechte der

206 Darum ist es bei der Beendigung der Schuldverhältnisse unten in§ 171) III 3 zu behandeln.

207 Unten § 179 Anm. 107. Vgl. Dümcben, Jahrb. f. D. LIV 37811'.;v. Schwerin, Sch. u. H. S. 15 Anm. 6; Buch, Sch. u. H. S. 28; Last, Z.f. d. P. u. ö. R. d. G. XI 528.

1 Vgl. Bayr. L.R. IV c. 13, besonders aber Code civ. Art. 1371 sq. unddie Überschrift vor Art. 1382.