§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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ander wegen aller Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäftenzu, ohne dafs im Übrigen Konnexität vorzuliegen braucht, undkann im Falle festgestellter Unsicherheit des anderen Teils auchwegen nichtfälliger Forderungen und im Widerspruch mit einererteilten Anweisung oder übernommenen Verpflichtung (also ob-schon „aus dem Schuldverhältnis sich ein Anderes ergibt“) aus-geübt werden. Seinen Gegenstand aber bilden nur beweglicheSachen und Wertpapiere 201 . Gleich dem gemeinen Zurückbehaltungs-recht ist es kein dingliches Recht, sondern ein zunächst nur aufAbwehr des gegnerischen Angriffs und auf Sicherung der eigenenForderung abzielendes persönliches Hilfsrecht 202 . Allein es gewährtzugleich dem Schuldner als Gläubiger die Befugnis, sich zwangs-weise aus dem zurückbehaltenen Gegenstände zu befriedigen 203 .Auch begründet es ein Absonderungsrecht im Konkurse 204 . Daskaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist somit zu einem voll ent-wickelten Sachhaftungsrecht gesteigert.
Durch Vereinbarung kann auch da, wo die Voraussetzungeneines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes nicht vorliegen, einZurückbehaltungsreeht eingeräumt oder ein gesetzliches Zurück-behaltungsrecht mit erhöhter Wirkungskraft ausgestattet werden 205 .Nur zu einem dinglichen Recht kann auch der Vertrag ein Zurück-behaltungsrecht nicht stempeln.
Zu den vom Gesetz mit den Schuldverhältnissen verbundenenhaftungsrechtlichen Hilfsrechten gehört auch das dem Schuldner,
201 Neben Sacken des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund einesHandelsgeschäftes in den Besitz des Gläubigers gelangt und noch in dessenBesitz sind, unterliegen ihm auch Sachen, an denen das Eigentum vomSchuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für jenenauf diesen übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.
202 Darum kann auch seine Ausübung durch anderweite reale Sicherheits-leistung abgewendet werden.
208 Und zwar im Wege des Pfandverkaufs, jedoch nur auf Grund einesvollstreckbaren Titels gegen den Eigentümer oder, wenn der Gläubiger selbstder Eigentümer ist, gegen den Schuldner.
204 In dieser Hinsicht sind durch K.O. § 4!) Z. 1 u. 4 neben dem kauf-männischen Zurückbehaltüngsrechte auch die Zurückbehaltungsrechte wegenöffentlicher Abgaben an zoll- und steuerpflichtigen Sachen und die übrigenhandelsrechtlichen Zurückbehaltüngsrechte, wie die sonst den Regeln desbürgerlichen Rechts unterliegenden Zurückbehaltungsrechte wegen Bergungs-und Hilfskosten aus II.G.B. § 751, dem Pfandrecht gleichgestellt. Ygl. Schlegel-berger S. 241 ff.
206 Dernburg § 57 II 5; Sch 1 ege 1 berger S. 81 Anm. 1; Oertmann,Bern. 9, R.Ger. LXVI Nr. 8, LXVIII Nr. 93, Seuff. LIX Nr. 159, LXIII Nr. 224.
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