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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
liegt so wenig im Pfändungsverbot wie im Aufrechnungsverbot zu-gleich die Aussehliefsung der Zurückbehaltung, da diese einerseitsein schwächer wirkender Zugriff, andererseits an ganz andereVoraussetzungen als die Aufrechnung gebunden ist. Allein inso-weit, als die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts tatsächlichden gleichen Erfolg herbeiführt, wie die Befriedigung durchAufrechnung, und somit den Zweck des gesetzlichen Aufrechnungs-verbotes vereiteln würde, mufs allerdings auch sie dem Schuldnerversagt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die beiderseitigenForderungen gleichartig sind 197 . Somit ist gegenüber Lohn- oderGehaltsforderungen im Einklänge mit dem sozialen Grundgedankendes Lohnbeschlagnahmegesetzes der Arbeitgeber, soweit er nichtaufrechnen darf, regelmäfsig auch zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechtes wegen konnexer Geldforderungen nicht befugt.Doch mufs ihm die Zurückbehaltung gestattet werden, wenn diesim Einzelfalle dem Prinzip von Treu und Glauben entspricht 198 ,wie dies namentlich zutrifft, wenn er eine Ersatzforderung wegeneines ihm unter Verletzung der Diensttreue vorsätzlich zugefügtenSchadens geltend macht 199 .
Eine gesteigerte Wirkungskraft eignet dem kaufmännischenZurückbehaltungsrecht 200 . Es steht Kaufleuten gegenein-
mann zu § 273 Bern. 4, Planck Bern. 2 a y. Ebenso bis vor Kurzem über-wiegend die Praxis der ordentlichen Gerichte; vergl. die Nachweisungen b.Neumann, Jahrb. II 1 S. 172ff., B.Ger. LV Nr. 1 u. Komm. v. BGB,. Erl. 1,OLG. Bspr. III 352, V 456, VI 225, 423, XVI 358, Seuff. LIX Nr. 52. Dochscheint neuerdings die entgegengesetzte Meinung mehr und mehr durchzu-dringen; vgl. die Entsch. des O.L.G. Marienwerder, das früher die Zulässig-keit vertrat, v. 1909 b. Seuff. LXV Nr. 22, de? O.L.G. Dresden ebd. LXVIINr. 238 (auch schon Bspr. XVIII 1), insbesondere aber des B.Ger. v. 26. Mai14 Z.S. LXXXV Nr. 21, in der der III. Ziv.-Sen. den Wechsel seines Stand-punkts eingehend begründet.
197 Auf diesen Fall schränken auch viele Verteidiger der analogen An-wendung des Aufrechnungsverbotes die Unzulässigkeit der Zurückbehaltungein; so Endemann a. a. 0., Oertmann a. a. 0. S. 396ff., Siber a. a. 0.—Anderseits wird auch von gegnerischer Seite zugegeben, dafs die Zurückbehal-tung unzulässig ist, wenn in Wahrheit Aufrechnung gewollt wird; vgl. B.Ger.LXXXIII Nr. 30; a. M. Dernburg § 59 III.
198 Stammler, Sichtiges Kecht S. 352; Geib, Ivrit. V.J.Schr. XLVI15ff.; Siber a. a. 0.
199 So auch Oertmann a. a. 0. S. 402ff.; Seuff. LVII Nr. 56; Bspr. d.O.L.G. IV 28 ff., VI 225; bes. aber B.Ger. LXXXV Nr. 21 S. 117 ff.
200 H.G.B. § 369—372; dazu die oben Bd. II 613 Anm. 21 und in meinenGrundzügen des H.B., Enzkl. III 92, angef. Lit., sowie seitdem Schreibera. a. 0. S. 300 ff., 357 ff.