§ 176. Inhalt der Schul dVerhältnisse,
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recht, wenn es dem Schuldner den Besitz einer dem Gläubigergehörigen beweglichen Sache sichert, dem Schuldner die Möglich-keit, sich aus ihr im Wege der Pfändung vor Anderen zu befrie-digen 193 , ist also in diesem Falle befähigt, sich zum vollen Sach-haftungsrechte zu entwickeln 194 . Ist demgemäfs das Zurück-behaltungsrecht ein Haftung begründendes Zugriffsrecht, so kannes grundsätzlich zum Schutze einer haftungslosen Forderung nichtausgeübt werden 195 . Nicht ohne weiteres dagegen ergibt sich da-raus die Beantwortung der überaus bestrittenen und namentlichin Ansehung der Lohnforderungen in Theorie und Praxis mannig-fach ungleich entschiedenen Frage, ob das Zurückbehaltungsrechtan unpfändbaren Forderungen, die nach § 394 B.G.B. der ein-seitigen Aufrechnung entzogen sind, zuzulassen ist 196 . An sich
Schollmeyer zu § 273, Endemann § 126 S. 713 zu 3, auch Dernburg§ 57 I. Vgl. dazu oben § 174 S. 32 Anm. 99 u. S. 43 Anm. 143.
193 Gemäfs Z.Pr.O. § 809. Natürlich nur, wenn die Sache nicht wegenUnverwertbarkeit der Pfändung entzogen oder überhaupt unpfändbar istZ.Pr.O. § 803 2 , 811, 812). Dann hat die Zurückbehaltung der fremden Sachekeine stärkere Wirkungskraft, als die Zurückbehaltung einer eignen Sacheoder einer persönlichen Leistung. Keineswegs dagegen ist, wie gegenüber derherrschenden Theorie und Praxis Schlegelberger S. 113ff. im Widerspruchmit der eigenen Grundlegung ausführt, die Zurückbehaltung fremder Sachen,die sich nicht zur Verwertung eignen, grundsätzlich unzulässig.
194 Darum wird es hinsichtlich der von ihm bewirkten Sicherung derZwangsvollstreckung einem Pfandrechte gleichgestellt. Ein Schuldner kannder Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen insoweit widersprechen, alsder Gläubiger für seine Forderung durch den Wert einer von ihm zurück-behaltenen Sache des Schuldners gedeckt ist; Z.Pr.O. § 777. Ebenso kannder Bürge den Gläubiger auf die Befriedigung aus der zurückbehaltenen Sachedes Hauptschuldners verweisen; B.G.B. § 772 2 .
196 Insbesondere auch nicht, wie oft behauptet wird, zum Schutze einerverjährten Forderung; oben § 174 S. 43 Anm. 143.
190 Grundsätzlich verneint wird (mit oder ohne Einschränkungen) die Zu-lässigkeit von Endemann § 145 Anm. 25, Kipp S. 500, Köhler II 212,Lippmann, Jalirb. f. D. XLIII 542ff., Lotmar, der Arbeitsvertrag, 1902,I 423ff., Sigel, Der gewerbliche Arbeitsvertrag, 1903, S. llOff., Sinzlieimer,Lohn und Aufrechnung, 1902, S. 77ff-, Landmann, Komm. z. Gew.O. § 115Bern. 2 i, Wolff, Arch. f. b. B. XXVI 315 ff.; jetzt auch unter ausdrücklicherZurücknahme seiner früheren gegenteiligen Auffassung von Oertmann, Ge-werbe-und Kaufmannsgericlit XVIII Nr. 11 S. 386 ff., sowie von Siber b. Planckzu § 273 Bern. 2 ae. Damit stimmt die überwiegende Praxis der Gewerbegerichteüberein. Für die Zulässigkeit erklären sich bes. Dernburg §59, Pappen-heim, D.J.Z. VII 8Cff., Schollmeyer zu § 384 Bern. 1, Cosak I § 86Anm. 10, Schlegelberger S. 124ff., Langheineken S. 329, Crome §192Anm. 40, Enneccerus § 249 I 3, Keilbein S. 91, früher auch Oert-