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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

aber auch eine geschuldete persönliche Handlung und sogar eineUnterlassung verweigern 188 . Nur insoweit, als sieh aus dem Schuld-verhältnisse ergibt, dafs der Schuldner vorbehaltlos leisten soll,fällt das Zurückbehaltungsrecht weg 189 .

Das Zurückbehaltungsrecht ist seinem Wesen nach ein haf-tungsrechtliches Hilfsrecht. Allerdings erschöpft sieh derInhalt des gemeinen Zurückbehaltungsrechtes in der Befugnis desSchuldners, den Anspruch des Gläubigers so lange abzuweisen, bissein eigener konnexer Anspruch gleichzeitig befriedigt wird 190 .Damit erzwingt er unmittelbar nicht die Befriedigung, sondern nurdie Sicherung der eigenen Forderung; der Gläubiger kann daherauch durch anderweite reale Sicherheitsleistung die Ausübung desZurückbehaltungsrechts abwenden 191 . Allein jede Sicherung einerForderung stellt ein besonderes Haftungsverhältnis dar. Somitliegt in der Befugnis, durch einseitige Festhaltung dessen, wasdem Gläubiger gebührt, sich eine gegenständliche Sicherung dereigenen Forderung zu verschaffen und so durch einen mittelbarenZwang auch auf deren Befriedigung hinzuwirken, eine haftungs-reehtliche Zugriffsmacht 192 . Überdies gewährt das Zurückbehaltungs-

188 Schlegelberger S. Hilf., 12311'.; hinsichtlich der UnterlassungS. 139ff. u. H. Lehmann S. 305ff. Dies entspricht dem älteren deutschenRecht; Schlegelberger S. 18, 47.

189 Im älteren deutschen Recht war die Ausübung namentlich unzulässig,wenn die Verweigerung der Leistung als Verletzung einer Treupflicht erschien;daher für den Verwahrer und sonstigen Treuhänder; SchlegelbergerS. 33 lf., 49 ff. Auch heute kommt es in zweifelhaften Fällen vor allem daraufan, ob die Zurückbehaltung mit Treu und Glauben vereinbar ist; R.Ger. LXINr. 32 S. 133, Seuif. LXI Nr. 37. Ausdrücklich versagt B.G.B. § 273 2 dasZurückbehaltungsrecht wegen Verwendungen oder Schäden dem zur Heraus-gabe eines Gegenstandes Verpflichteten dann, wenn er den Gegenstand durcheine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat; vgl. Seuff.LXVIII Nr. 118. Kein Zurückbehaltungsrecht hat ferner der Mieter oderPächter eines Grundstücks; § 556 2 , 580 1 581 2 . Vgl. auch B.G.B. § 175;Gmb.H.G. § 19 2 , dazu R.Ger. LXXXIII Nr. 58; K.O. § 223.

190 Klagt daher der Gläubiger, so kann der Schuldner mit der Geltend-machung des Zurückbehaltungsrechtes nicht seine Verurteilung ab wenden,sondern nur erzielen, dafs er blofs zur Leistung gegen Empfang der ihm ge-bührenden Leistung, also zur Erfüllung Zug um Zug, verurteilt wird, undunterliegt vorbehaltlos der Zwangsvollstreckung aus solchem Urteil, sobald erselbst in Annahmeverzug gerät; B.G.B. § 274.

191 B.G.B. § 273 3 . Aber nicht durch Bürgenstellung.

192 Als reines Abwehrrecht ohne Zwangscharakter konstruiert das Zurück-behaltungsrecht namentlich Schlegelberger S. 102 ff.; ebenso Planck 3 zu§ 273 Bern. 6, Cr o m e I 549. Dafs es zugleich Zwangsmittel ist, betonen