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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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aus germanischer Wurzel entsprossen 182 . Seiner ursprünglichenAnlage nach war es dinglicher Natur; es Hofs aus offenkundigerGewere, deren Verteidigungskraft in ihm wirksam wurde, so dafssie die Angriffskraft der die Klage um Gut rechtfertigenden Gewerebis zur Befriedigung des Gegenanspruches lähmte 183 . Nach derRezeption wurde es von der romanistischen Doktrin zu einem per-sönlichen Recht umgebildet und als solches im gemeinen Rechtfestgehalten 184 und in die meisten Gesetzbücher aufgenommen 185 .Das B.G.B. erkennt in weitem Umfange ein gesetzliches Zurück-behaltungsrecht an, das es grundsätzlich jedem Schuldner gewährt 186 .Der Schuldner kann, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis,auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegenden Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis dieihm gebührende Leistung bewirkt wird 187 . Dieses Zurückbehaltungs-recht erstreckt sich auf Leistungen jeder Art; der Schuldner kanneine Sache, und zwar sowohl eine herauszugebende Sache desGläubigers wie eine hinzugehende eigene Sache, zurückbehalten,

S. 327ft'., Endemann § 126, Enneccerus § 249, Dernburg § 5759;weitere Lit. b. Dernburg § 57 Anm. 1, Auszüge aus der Lit. u. Praxis b.H. Neu mann, Jabrb. IIS. 178183, II 1 S. 168180; Oertmann zu B.G.B.§ 273; Siber b. Planck zu § 273.

182 Dies weist Schlegelberger S. 12ff. überzeugend nach. Über dasunvollkommen entwickelte römische Retentionsrecht ebd. S. 1 ff.

183 Schlegelberger S. 19 ff. Den ältesten Anwendungsfall bildet dasZurückbehaltungsrecht am gepfändeten Tiere; oben Bd. I 349.

184 S c h 1 e g e 1 b e r g e r S. 48 ff.

185 Übersicht bei Schlegelberger S. 67 ff. Nur das Österr.Gb. § 471versagt ihm jede Anerkennung.

186 B.G.B. § 273. Aufserhalb des Obligationenrechts ist ein Zurück-behaltungsrecht des Besitzers wegen Verwendungen gegen den dinglichenHerausgabeanspruch anerkannt; B.G.B. § 1000. Der Finder hat es auch wegendes Finderlohns; B.G.B. § 972. Vgl. oben Bd. II 511 Anm. 16, 535.

187 Die Verpflichtung und der Anspruch des Schuldners müssen alsokonnex sein; dazu ist aber nicht erforderlich, dafs sie aus demselben Rechts-grunde entspringen, sondern nur, dafs sie auf einem nach der Lebensauffassungeinheitlichen Verhältnis beruhen; vgl. bes. R.Ger. XIV Nr. 57, LVII Nr. 1,LXVIII Nr. 8, LXXII Nr. 16 u. 21, LXXVIII Nr. 74, Gruchot LI 166 ff., Seuff.LXIII Nr. 5, LXVI Nr. 30. Nur eine Anwendung des Grundprinzips ist es,dafs insbesondere die geschuldete Herausgabe eines Gegenstandes bis zur Be-friedigung eines fälligen Anspruches wegen Verwendungen auf den Gegen-stand oder wegen eines durch diesen verursachten Schadens verweigert werdenkann. Vgl. Schlegelberger S. 83101, der richtig ausführt, dafs das B.G.B.auf der Grundlage eines einheitlichen Konnexitätsbegriffes ein einheitlichesZurückbehaltungsrecht geschaffen hat.