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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Bestandteile des Schuldinhaltes sind ferner solche Einrederechtedes Schuldners, die aus der Beschaffenheit der Schuld selbst ent-springen, wie das Leistungsverweigerungsrecht bei gegenseitigenVerträgen 177 , und Gegenrechte des erfüllenden Schuldners, wieder Anspruch auf Erteilung einer Quittung oder auf Rückgabeoder Entkräftung einer Urkunde 17S . Auch Wegnahmerechte könnenzum Schuldinhalt gehören 179 .
Andere Rechte sind zwar keine Bestandteile des Schuldinhalts,aber mit dem Schuld Verhältnis als Zubehörrechte verbunden.Dahin gehören namentlich die auf Haftungsverhältnissebezüglichen Hilfsrechte. Kraft gesetzlicher Regel wird, wieschon gesagt ist, heute das Forderungsrecht durch ein das ganzeVermögen des Schuldners ergreifendes Haftungsrecht ergänzt. Alsbesondere akzessorische Rechte aber können kraft Vereinbarungoder Rechtssatzes mit einer Forderung spezielle Haftungsrechteverbunden sein: dingliche Haftungsrechte; persönliche Rechte aufbevorzugte Befriedigung aus bestimmten Vermögensgegenständenoder auf Bevorzugung bei der Befriedigung aus dem Vermögenüberhaupt; Zugriffsrechte gegen Dritte als Bürgen oder Garantenhaftende Personen. Andererseits erscheinen, wenn ausnahmsweiseder Schuldner nur beschränkt oder überhaupt nicht haftet, diehieraus entspringenden Einrederechte als besondere mit der Schuldverbundene Rechte 18 °.
Ein eigenartiges Zubehörrecht, das zu jedem Schuldverhältnishinzutreten kann, ist das Zurückbehaltungsrecht 181 . Es ist
177 B.G.B. § 320 ff. Ebenso das Recht der Leistungsverweigerung wegenmangelnder Sicherheitsleistung gegenüber dem Wegnahmerecht (B.G.B. § 258)und dem Vorlegungsanspruch (B.G.B. § 811 2 ), sowie das Einrederecht desBürgen aus B.G.B. § 770.
178 B.G.B. § 368, 371. Ebenso das oben S. 85 Anm. 87 erwähnte Rechtauf Abtretung.
178 B.G.B. § 500, 547, 558, 601, 606. Vgl. dazu oben Bd. II 527. Zu denGestaltungsrechten, wie dies Zitelm ann II 1 S. 47 ff., Hellwig S. 3, SeckelS. 207 Anm. 2 tun, darf man die Wegnahmerechte so wenig wie die übrigenAneignungsrechte rechnen. Schon, weil Aneigung kein Rechtsgeschäft ist; obenBd. II 528, So hm a. a. O. S. 11 Anm. 8.
180 So das Einrederecht aus B.G.B. § 419 2 und § 1990 oder aus H.G.B.§ 171 1 ; die dem Bürgen zustehende Einrede der Vorausklage (B.G.B. § 771);die Einrede der Verjährung (B.G.B. § 222 1 ); auch die Einrede des Notbedarfsnach B.G.B. § 519 und 529 2 .
181 Vgl. besonders F. Schlegelberger, Das Zurückbehaltungsrecht,1904. Ältere gemeinrechtl. Lit. b. Wind scheid § 351 Anm. 6. Über dasneue bürgerliche Recht Langheineken, Anspruch und Einrede, 1903,