§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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fordern kann oder als Schuldner zu bewirken verpflichtet ist 167 .
Aber auch dieselbe Person kann eine Leistung, die sie nur einmalempfangen soll, aus mehreren Schuldverhältnissen zu fordern be-rechtigt sein oder eine Leistung, die sie nur einmal zu bewirkenhat, aus mehreren Sehuldverhältnissen schulden 168
VI. Zugehörige Rechte. Wird der Schuldinhalt in seinemwesentlichen Kern stets durch Leistungspflicht und Leistungsan-spruch gebildet, so braucht er sich doch hierin nicht zu erschöpfen.
Vielmehr gehören zum Schuldinhalt vielfach andersgeartete Rechte,die dem Gläubiger oder dem Schuldner als Hilfsrechte zustehen.
Als Bestandteile der Schuldverhältnisse begegnen namentlich Ge-staltungsrechte I69 , die einem Beteiligten die Macht verleihen, durcheinseitige empfangsbedürftige Willenserklärung die schuldrechtlicheGebundenheit zu entfalten, zu ändern oder zu lösen. Solcher Artsind die Wahlrechte bei Wahlschuldverhältnissen und bei fakulta-tiver Ermächtigung 170 , die sonstigen Bestimmungsrechte 171 , dieFristsetzungsrechte 172 , die Kündigungsrechte 173 , die Rücktritts-rechte 174 , etwaige Anfechtungsrechte 175 und manche andere beiallen oder gewissen Schuldverhältnissen vorkommende Rechte 17G .
167 Davon unten in § 182 u. 183.
168 Bern bürg § 6 Z. 2. Köhler II 155 ff. (er spricht hier von „Eigen-gesamtschuld“).
169 Über diese Rechte, die zuerst Zitelmann, Internationales PrivatrechtI (1897) S. 140, II 1 (1898) S. 21, 32 ft'., als besondere Kategorie erkannt und
unter dem Namen „Rechte des rechtlichen Könnens“ behandelt, dann Ilellwig, f
Anspruch und Klagrecht S. 2 ff., unter demselben Namen in Betracht gezogenhat, vgl. Seclcel, Die Gestaltungsrechte des bürgerlichen Rechts, Festgabefür Koch, 1903, S. 205—253; auch Sohm, Der Gegenstand S. 11 ff., 85. SolcheRechte durchziehen das ganze Privatrecht. Hier ist nur auf die dem Obli-gationenrecht als Hilfsrechte eingefügten Gestaltungsrechte hinzuweisen.
170 Vgl. oben S. 70 ff. Anrn. 30—31, 32, S. 76 Anm. 54, 55.
171 Vgl. z. B. oben S. 71 ff. Anm. 34 u. 35; ferner II.G.B. § 375.
172 Vgl. z. B. oben S. 76 Anm. 56; ferner B.G.B. § 326, 354, 355, 466, 634 usw.
173 Oben S.91ff. Anm. 112—122, S. 101 Anm. 160. Auch das Mahnungsrechtdes Gläubigers wird man, wenn man es auch nicht zu den Gestaltungsrechten zählt,als einen besonderen Bestandteil des Schuldverhältnisses betrachten müssen.
174 B.G.B. § 280, 286, 325-327, 346-361, 636; II.G.B. § 629, 634, 898;
Ges. über die Abzahlungsgeschäfte § 1—3, 5—7; Verlagsges. § 30—33, 35—37.
Vgl. unten § 184 IV 2.
176 So auch das im Falle der Bestimmung des Schuldinhalts durch einenDritten jedem Teil gegenüber dem anderen Teil zustehende Anfechtungsrecht;
B.G.B. § 318 3 .
176 Beispielsweise das Hinterlegungsrecht, das Widerrufsrecht hei derSchenkung, das Recht zur Entziehung der Geschäftsführung und zum Aus-schlufs eines Gesellschafters bei der Gesellschaft.