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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. ScliuldverMltnisse überhaupt.

Die rechtliche Bedeutung der Leistungszeit ist in deneinzelnen Fällen ungleich. Ihre Hauptfunktion ist die Bestimmungdes Zeitpunktes, in dem die Schuldfällig ist. Die Fälligkeittritt ein, sobald der Gläubiger die Leistung verlangen kann. ImZweifel hat nach deutschem Hechte jede Bestimmung einer Leistungs-zeit diese und nur diese Bedeutung, so dafs der Schuldner dieLeistung auch früher bewirken kann 162 . Nur darf er der Regelnach wegen verfrühter Leistung keinen Abzug machen 163 . DieZeitbestimmung kann jedoch zugleich bedeuten, dafs der Schuldnernicht früher leisten darf 164 . Möglich ist auch eine Zeitbestimmung,die lediglich dem Schuldner das Recht früherer Leistung abschneidet,während der Gläubiger jederzeit fordern kann 165 . Eine erhöhteBedeutung gewinnt die Leistungszeit bei den Fixgeschäften. EinFixgeschäft liegt vor, wenn kraft ausdrücklicher Abrede oder nachder aus den Umständen erhellenden Parteiabsicht die Bewirkungzu einer festen Zeit oder innerhalb einer festen Frist ein Wesens-merkmal der Leistung sein soll 166 . Hier ist eine Leistung zuanderer Zeit nicht blofs eine verfrühte oder verspätete Leistung,sondern überhaupt nicht die geschuldete Leistung.

Y. Schuld Verhältnisse mit identischem Inhalt.Mehrere Schuldverhältnisse können sich inhaltlich decken. Es istmöglich, dafs eine bestimmte Leistung und nur sie bewirkt undempfangen werden soll, dieses Sollen aber den Inhalt mehrererSchuldverhältnisse bildet. So verhält es sich namentlich, wennvon mehreren Personen eine jede für sich die Leistung als Gläubiger

II 5 § 2, III 40 § 1. H.G.B § 358:während der gewöhnlichen Geschäftszeit.Ebenso Schweiz. O.R. Art. 92 (79).

162 B.G.B. § 271 2 . Die Regel entspricht wie dem römischen so dem älterendeutschen Recht; Sachsensp. I 65 § 4: alle scult mut man wol gelden, deineman se gelden sal, er deme dage, dat man se gelden solde. Ebenso Schweiz.O.R. Art. 94 (81). Ygl. auch Sachs. Gb. § 717. Anders Preufs. A.L.R. I 5 § 241 ff.,auch altes II.G.B. Art. 334.

103 Daher bei unverzinslicher Schuld keinen Abzug wegen Zwischenzinsen;B.G.B. § 272; Sachs. Gb. § 719; Schweiz. O.R. Art. 94 (81) 2 . Anders nachÜbereinkunft oder Verkehrs-, insbesondere Handelssitte.

164 So der Regel nach bei einer verzinslichen Schuld. Das Sachs. Gb.§ 718 gestattete frühere Zahlung mit Zuzahlung der Zinsen bis zur Fälligkeit.

165 So der Regel nach beim Verwahrungsvertrage; B.G.B. § 695696,H.G.B. § 422.

160 B.G.B. § 361; H.G.B. § 376 (altes a. 357). Vgl. Sächs. Gb. 865. DazuR.O.II.G. IX Nr. 112, XIII Nr. 60, R.Ger. I Nr. 88, XXXVI Nr. 21, LI Nr. 81,Seuff. XLI Nr. 210 (Wien), XLIX Nr. 35, 181.