§ 176. Inhalt der Scbuldverhältnisse.
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die Leistungszeit mit der Entstehungszeit des Schulclverhältnisseszusammen. Vielfach aber wird die Leistungszeit durch Bestimmungeines Termines oder einer Frist in die Zukunft verlegt 168 . Damitkann ein Zeitpunkt bezeichnet sein, an dem die Leistung frühestensverlangt und spätestens bewirkt oder spätestens verlangt undfrühestens bewirkt oder vor dem sie weder verlangt noch bewirktwerden soll. Es kann aber auch ein Zeitpunkt gemeint sein, anden die Leistung fest gebunden ist, so dafs sie nur zu diesem Zeit-punkt verlangt und bewirkt werden kann. Als Leistungszeit kannauch ein Zeitraum erscheinen: bei dauernden Schuldverhältnissenals Zeitraum, während dessen zu erfüllen ist, bei vorübergehendenSchuldverhältnissen als Zeitraum, innerhalb dessen zu irgend einemZeitpunkt erfüllt werden soll oder darf. Die Bestimmung derLeistungszeit kann von der Wahl eines Teils abhängig gemachtoder in das Belieben eines Teils gestellt sein 169 . Vielfach erfolgtsie nach rechtsgeschäftlicher Abmachung und hei manchen Schuld-verhältnissen nach gesetzlicher Begel dui’ch einseitige Willens-erklärung des Gläubigers oder des Schuldners oder des einen wiedes anderen in Gestalt einer Kündigung, die einem dauerndenSchuldverhältnis, mit dessen Beendigung die Leistung fällig wird,ein Ende setzt 16 °. Bei zusammengesetzten Schuldverhältnissenkönnen für die einzelnen Leistungen verschiedene Leistungszeitenbestehen. Als Zeiteinheit wird hei Bestimmung der Leistungszeitin den Gesetzen stets und in den Verträgen meist der Tag behandelt.Die Leistung kann aber an dem Tage, an dem sie erfolgen solloder darf, nur zu geeigneter Stunde verlangt oder bewirkt werden 161 .
Leerung S. 295 ff. — Nach Preufs. A.L.R. I 5 § 230 ff. tritt, wenn in einemVertrage die Zeit der Erfüllung nicht bestimmt ist, richterliche Bestimmung ein.
158 Nicht blofs rechtsgeschäftlich oder nach der Natur der Leistung, sondernauch durch gesetzliche Zeitbestimmungen; vgl. z. B. B.G.B. § 551, 584, 604,608, 614, 641, 699, 760, II.G.B. § 64, 84. Der Termin oder die Frist kann vonvornherein fest bestimmt sein oder mit der Verwirklichung eines bestimmtenTatbestandes eintreten. Die Berechnung der Zeit richtet sich nach den all-gemeinen Hegeln; oben Bd. 1 308ff. Manche Gesetzbücher aber stellen für dieErfüllungstermine und Erfüllungsfristen besondere Regeln auf; altes H.G.B.Art. 327—331, auch noch neues H.G.B. § 359 u. 361; Schweiz. O.R. Art. 87—91(76—78).
159 -y-gj g. Anm. 29, 34. Ist die Leistungszeit in das freie Be-lieben des Schuldners gestellt, so wird die Schuld erst mit seinem Tode fällig;Preufs. A.L.R. I 5 § 238, Sächs. Gb. § 715. Auch die Bestimmung durch einenDritten kann vereinbart sein; oben S. 72 Anm. 35.
160 Oben S. 92 Anm. 122.
161 Das alte deutsche Recht verlangt Leistung „bi sunnenschine“; Sachsensp.