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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
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98 Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

liehe Regeln Platz. Für einzelne Sehuldverhältnisse ist der gesetz-liche Leistungsort besonders normiert 146 . Im allgemeinen abergilt im Zweifel als Leistungsort der Ort, an dem der Schuldnerzur Zeit der Entstehung seinen Wohnsitz oder bei einer gewerb-lichen Schuld seine Niederlassung hatte 146 . Dies entspricht demGedanken des älteren deutschen Rechts, dafs mangels anderer Ab-rede die Schuld Holschuld sei 147 . Nur wird heute durch Ver-legung des Wohnsitzes oder der Niederlassung nach Entstehungdes Schuld Verhältnisses der Leistungsort an sich nicht verschoben 14S .Auch bezieht sich die gesetzliche Regel des geltenden Rechts nurauf die Ortschaft, in der, nicht auf die Stätte, an der zu leistenist; doch wird im Zweifel auch heute eine echte Holschuld an-zunehmen sein, so dafs der Gläubiger sich in der Wohnung oder

146 So für die Leistung des Offenbarungseides durch B.G.B. § 261. Für

die Büekgabe der verwahrten Sache durch B.G.B. § 697 (Ort, wo dio Sache

aufzubewahren war; keine Bringpflicht). Für die Vorlegung einer Sache durchB.G.B. § 811 (Ort, wo die Sache sich befindet). Vgl. ferner die Bestimmungen

für die Grundschuld oben Bd. II 912, sowie für Grundzinse und Zehnten ebd.

S. 742 u. 747. Die Vorschrift des alten II.G.B. Art. 342 * 2 * * , wonach die Über-gabe einer bestimmten beweglichen Sache an dem den Parteien beim Vertrags-schlufs bekannten Lagerungsort zu erfolgen hat, ist weggefallen; der Regelnach wird aber das gleiche aus der stillschweigenden Übereinkunft oder derNatur des Geschäftes zu folgern sein. Vgl. Schweiz. O.R. Art. 84 (jetzt 74)Abs. 2 Z. 2, auch Sachs. Gb. § 706, Code civ. Art. 1247 L

146 B.G.B. § 269 1_2 . Die Bestimmung gilt an sich auch für Verpflich-tungen aus unerlaubter Handlung. Bei mehrfachem Wohnsitz hat der Schuldnerdie Wahl. Ebenso Schweiz. O.R. Art. 84 (74) a Z. 3, altes II.G.B. Art. 324 2 .Dagegen galt nach gemeinem Recht diese Regel nicht; R.Ger. b. Seuff. LIVNr. 77. Nach Preufs. A.L.R. I, 5 § 248250 ist für allesGeben vielmehrder Wohnort des Berechtigten zurzeit des Vertragsschlusses Erfüllungsort (aus-genommen bei rein wohltätigen Verträgen), nur fürHandlungen der Wohnortdes Verpflichteten. Das Österr. Gb. § 905 bestimmt als Ort der Übergabe be-weglicher Sachen im Zweifel den Versprechensort. Das Sachs. Gb. § 705 siehtin erster Linie auf den Entstehungsort der Schuld; Verpflichtungen aus un-erlaubten Handlungen aber sind nach § 708 im Zweifel am zeitigen Wohnsitzdes Berechtigten zu erfüllen.

147 Der Gläubiger hatte die Leistung im Hause des Schuldners zu holen;Brunner, Grundz. S. 208, v. Amira 1 420, II 542, v. Schwerin, R.G. SS. 105, auch oben Bd. II 741. Doch kann nach Sachsensp. I, 65 § 4 derSchuldner auch an einer anderen Stätte leisten, wenn daraus dem Gläubigerkeine Beschwernis erwächst.

148 Anders nach Code civ. Art. 1249 2 (schlechthin au domicile du debiteur);R.Ger. XXIX Nr. 70. Der Gläubiger wird indes auch nach deutschem Rechtdie Leistung am gegenwärtigen Wohnort des Schuldners zu empfangen haben,falls ihm daraus kein Nachteil erwächst.