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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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g 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

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dem Geschäfts] okal des Schuldners einzulinden hat, um die Leistungzu empfangen 149 . Der gesetzliche Leistungsort erfährt dadurchkeine Änderung, dafs der Schuldner die Leistung durch Versendungbewirken soll, mag er auch die Kosten der Versendung übernommenhaben 16 °. Es ist aber möglich, dafs nach der Parteiabrede odernach der Natur des Schuldverhältnisses der Bestimmungs- oderLieferungsort zugleich der Leistungsort sein soll. Daun liegt eineechte Bringschuld vor, die in der Wohnung oder dem Geschäfts-lokal des Gläubigers zu erfüllen ist 151 . Als Bringschulden galtenim deutschen Mittelalter im Zweifel die Geldschulden 1B2 . Hieranhielten neuere Gesetze fest 153 . Auch nach dem B.G.B. hat imZweifel der Schuldner Geld auf seine Gefahr und Kosten demGläubiger an dessen Wohnsitz oder bei einer gewerblichen For-derung an den Ort der Niederlassung zu übermitteln 1B4 . Allein

149 Besondere Bestimmungen darüber in W.O. Art. 91. Im übrigen vgl.Senff. LIX Nr. 148.

160 B.G.B. § 269 8 ; ebenso für den Handelskauf schon II.G.B. Art. 345 2 .Der Regel nach liegt dann also keine Bringschuld, freilich auch keine Hol-schuld, sondern eine Schickschuld vor.

151 Nach der Natur des Schuldverhältnisses ist z. B. die Rückgabe einergeliehenen Sache echte Bringschuld.

162 Sachsensp. II, 5 § 2: to des huse sal mant gelden, deme mant scül-dich is, bi sunnenschine, of he hus binnen deme gerichte hevet, oder to desrichteres nesten hus, of jene dar ungehuset is; III, 40 § 1. Vgl. Brunner,Grundz. S. 208, Planck II 242. Das Haus des Richters ist hiernach subsidiäre-Zahlungsstätte. Es findet sich aber auch, dafs gewisse Schulden überhauptvor Gericht zu zahlen sind; Sachs. Weichb. 124, Wasserschieben I 192-Vgl. auch über die an der Dingstätte zu entrichtenden Grundzinse oben Bd. II741. Über nord. R. v. Amira II 542.

153 Preufs. A.L.R. 1, 5 § 248; Sachs. Gb. § 707; H.G.B. Art. 325 1 ; Schweiz.O.R. Art. 84 (74) 2 Z. 1. Abweichend Code civ. Art. 1247, Öster. Gb. § 1420.

164 B.G.B. § 270. Die in Anm. 153 angeführten Gesetze sehen auf denWohnsitz des Gläubigers zurZeit der Entstehung der Schuld; doch kann nachSchweiz. O.R. Art. 85 (jetzt 74 3 ) im Falle der Verlegung des Wohnsitzes derSchuldner nur, falls sonst für ihn eine erhebliche Belästigung entstünde, amursprünglichen Wohnort erfüllen. Nach dem B.G.B. kommt es auf den Wohn-sitz oder die Niederlassung zurzeit der Erfüllung an; hat aber eine Verlegungstattgefunden, so hat der Gläubiger die daraus erwachsenden Mehrkosten undim Falle einer Erhöhung der Gefahr die ganze Gefahr zu tragen. Holschuld,bleibt der Regel nach auch die Geldschuld, wenn sie in einem Präsentations-papier verbrieft ist; oben Bd. II 129. Aufserdem kann nach E.G. Art. 92 durchLandesgesetz vorgeschrieben werden, dafs Zahlungen aus öffentlichen Kassenan der Kasse in Empfang zu nehmen sind; dies ist allgemein geschehen, vgl.Preufs. A.G. Art. 11, Bayr. Art. 11, Sachs. Gb. § 709, Württ-A.G. Art. 142, usw..

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