g 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
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dem Geschäfts] okal des Schuldners einzulinden hat, um die Leistungzu empfangen 149 . Der gesetzliche Leistungsort erfährt dadurchkeine Änderung, dafs der Schuldner die Leistung durch Versendungbewirken soll, mag er auch die Kosten der Versendung übernommenhaben 16 °. Es ist aber möglich, dafs nach der Parteiabrede odernach der Natur des Schuldverhältnisses der Bestimmungs- oderLieferungsort zugleich der Leistungsort sein soll. Daun liegt eineechte Bringschuld vor, die in der Wohnung oder dem Geschäfts-lokal des Gläubigers zu erfüllen ist 151 . Als Bringschulden galtenim deutschen Mittelalter im Zweifel die Geldschulden 1B2 . Hieranhielten neuere Gesetze fest 153 . Auch nach dem B.G.B. hat imZweifel der Schuldner Geld auf seine Gefahr und Kosten demGläubiger an dessen Wohnsitz oder bei einer gewerblichen For-derung an den Ort der Niederlassung zu übermitteln 1B4 . Allein
149 Besondere Bestimmungen darüber in W.O. Art. 91. Im übrigen vgl.Senff. LIX Nr. 148.
160 B.G.B. § 269 8 ; ebenso für den Handelskauf schon II.G.B. Art. 345 2 .Der Regel nach liegt dann also keine Bringschuld, freilich auch keine Hol-schuld, sondern eine Schickschuld vor.
151 Nach der Natur des Schuldverhältnisses ist z. B. die Rückgabe einergeliehenen Sache echte Bringschuld.
162 Sachsensp. II, 5 § 2: to des huse sal man’t gelden, deme man’t scül-dich is, bi sunnenschine, of he hus binnen deme gerichte hevet, oder to desrichteres nesten hus, of jene dar ungehuset is; III, 40 § 1. Vgl. Brunner,Grundz. S. 208, Planck II 242. Das Haus des Richters ist hiernach subsidiäre-Zahlungsstätte. Es findet sich aber auch, dafs gewisse Schulden überhauptvor Gericht zu zahlen sind; Sachs. Weichb. 124, Wasserschieben I 192-Vgl. auch über die an der Dingstätte zu entrichtenden Grundzinse oben Bd. II741. Über nord. R. v. Amira II 542.
153 Preufs. A.L.R. 1, 5 § 248; Sachs. Gb. § 707; H.G.B. Art. 325 1 ; Schweiz.O.R. Art. 84 (74) 2 Z. 1. — Abweichend Code civ. Art. 1247, Öster. Gb. § 1420.
164 B.G.B. § 270. — Die in Anm. 153 angeführten Gesetze sehen auf denWohnsitz des Gläubigers zurZeit der Entstehung der Schuld; doch kann nachSchweiz. O.R. Art. 85 (jetzt 74 3 ) im Falle der Verlegung des Wohnsitzes derSchuldner nur, falls sonst für ihn eine erhebliche Belästigung entstünde, amursprünglichen Wohnort erfüllen. Nach dem B.G.B. kommt es auf den Wohn-sitz oder die Niederlassung zurzeit der Erfüllung an; hat aber eine Verlegungstattgefunden, so hat der Gläubiger die daraus erwachsenden Mehrkosten undim Falle einer Erhöhung der Gefahr die ganze Gefahr zu tragen. — Holschuld,bleibt der Regel nach auch die Geldschuld, wenn sie in einem Präsentations-papier verbrieft ist; oben Bd. II 129. Aufserdem kann nach E.G. Art. 92 durchLandesgesetz vorgeschrieben werden, dafs Zahlungen aus öffentlichen Kassenan der Kasse in Empfang zu nehmen sind; dies ist allgemein geschehen, vgl.Preufs. A.G. Art. 11, Bayr. Art. 11, Sachs. Gb. § 709, Württ-A.G. Art. 142, usw..
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