Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
97
Einzelbild herunterladen
 

§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

97

der Leistungsort auch dann bedeutungsvoll, wenn die Leistung tat-sächlich anderswo erfolgt. Darum mufs ferner, wenn eine Leistunggeschuldet wird, die durch eine sich von Ort zu Ort fortpflanzendeoder an mehreren Orten in die Erscheinung tretende Tätigkeitbewirkt werden soll, der Leistungsort einheitlich fixiert werden.Hierauf beruht namentlich in den Fällen, in denen der Schuldnereiner Sachleistung zugleich zur Versendung oder Ablieferung ver-pflichtet ist, die Unterscheidung des Leistungsortes vomBestim-mungsort oderAblieferungsort 14 °. Doch kann bei einem zu-sammengesetzten Schuldverhältnis für die einzelnen LeistungeneiD besonderer Leistungsort bestimmt sein 141 . Auch kann demSchuldner oder dem Gläubiger die Wahl zwischen mehreren Lei-stungsorten zustehen 142 .

Die Bestimmung des Leistungsortes hängt in erster Linievon ausdrücklicher oder stillschweigender rechtsgeschäftlicher Fest-setzung ab 143 . Auch ohne solche kann sich aus den Umständenund insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses ein be-stimmter Leistungsort ergeben 144 . Aushilfsweise greifen gesetz-

(z. B. den Entstekungsort, vgl. Z.Pr.O. § 32 u. oben Bd. I 234) geknüpft sindund immer vertragsmäfsige Verlegung derselben an einen beliebigen Ort möglichist, weil ferner der gesetzliche Begriff desLeistungsortes sich nicht immermit dem Orte deckt, an dem die Leistung vollendet werden soll, weil endlichbei der Verwendung des WortesErfüllungsort der Sprachgebrauch schwankt,will man neuerdings einen generellen Begriff desSchuldortes aufstellen undvon dem desVollzugsortes unterscheiden; so bes. Leonhard a. a. 0. u.Enneccerus § 247 IIIII. Indessen ist an der grundsätzlichen Identitätdes Leistungsortes im Rechtssinne, dem der Name Erfüllungsort als technischerAusdruck vorzubehalten ist, mit demSchuldort festzuhalten. Vgl. auchOertmann a. a. 0. u. zu § 269 Bern. 6, Siber b. Planck zu § 269 Bern. 1.

140Bestimmungsort im B.G.B. § 447, H.G.B. § 611, 613, 629, 711, 712,779, 799, 856 u. ö.;Ablieferungsort im B.G.B. § 391,Ort der Ablieferungim H.G.B. § 426, 430, 433 -435, 445, 468. Auch bei einer Verpflichtung zu einemvon Ort zu Ort fortschreitenden persönlichen Tun (z. B. Geschäftsreise, Trans-portausführung, Schiffsdienst) ist nicht jeder Tätigkeitsort zugleich Leistungsort,sondern ein einheitlicher Leistungsort im Rechtssinne anzunehmen.

141 So bei gegenseitigen Schuldverhältnissen für die Leistung jedes Teils,aber auch für verschiedene Leistungen desselben Schuldners, wie z. B. fürHaupt- und Nebenleistungen. Vgl. R.O.II.G. XXIV Nr. 49.

142 Oben S. 70 Anm. 29; Preufs. A.L.R. I, 5 § 251; Sachs. Gb. § 703704.Die Lokalisierung erfolgt dann erst mit der Wahl.

148 Uber die Ortsbestimmung beieindage im nord. R. v. Amira II 540 ff.

144 So versteht es sich von selbst, dafs Leistungsort für Arbeitsdienst dieArbeitsstätte, für die Bauausführung des Bauunternehmers das Grundstück,für die Tätigkeit des Handelsgesellschafters oder des Handlungsgehilfen derSitz der Handelsniederlassung ist.

Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierte, Deutsches Privatrecht. III.

7