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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
rufen kann. Allein sie ist ja zugleich Verletzung der Dauer-verpflichtung. Als solche begründet sie zwar gleichfalls keinRücktrittsrecht, das den Bestand des ganzen Vertrages für dieVergangenheit, in der er vielleicht lange Zeit hindurch gehörig er-füllt ist, in Frage stellen würde. Wohl aber rechtfertigt sie dann,wenn durch sie, den Umständen nach, das berechtigte Vertrauendes anderen Teiles auf künftige gehörige Erfüllung zerstört wird,wie dies bei wiederholter Säumnis, fehlerhafter Lieferung usw. derFall sein kann, die einseitige Aufhebung des ganzen Vertrages vonnun an mittels fristloser Kündigung 1S1 .
Die Einzel fälle der dauernden Schuldverhältnisse sindmannigfach ungleich geartet. Inwiefern die gesetzlich geregeltenTypen der Schuldverträge um ihres Leistungsinhaltes willen alsdauernde Schuldverträge ausgestaltet sind, ist bei einem jeden der-selben besonders zu prüfen 132 . Die aufservertraglichen dauerndenSchuldverhältnisse sind bei den Rechtsverhältnissen, durch die siebegründet werden, zu behandeln 133 . Hier sei nur bemerkt, dafsdie dauernden Schuldverhältnisse im heutigen deutschen Recht eineungleich gröfsere Bedeutung haben und in ihrer Eigenart sehr vielschärfer ausgeprägt sind, als ihre spärlichen Vorläufer im römischenRecht. Dies verdanken sie dem germanischen Recht, das geradehiermit dem modernen Schuldrecht eine Fülle neuer Bildungen zu-geführt und einen erweiterten Machtbereich verliehen hat. Denn
181 Müller-Erzbacli a. a. 0. (oben Anm. 103) S. 1163; Dernburg§ 179 III (anders früher D.J.Z. VIII lff.); Dauernde Schuldv. S. 391. Vgl.auch Köhler II 253ff., Siber b. Planck 4 zu § 326 Bern. 4 b ß aa u. 5 c(anders früher Jahrb. f. D. L 180 ff.). — Die herrschende Meinung geht seitStaub, Positive Vertragsverletzungen, 1904 (zuerst 1902), vom Begriff einerpositiven Vertragsverletzung aus, die ein Rücktrittsrecht aus § 326 (unter Um-ständen auch aus § 325) B.G.B. begründe. So auch das R.Ger. D.J.Z. VII 118,IX 346, Z.S. LIV Nr. 76, LVI Nr. 42, LV1I Nr. 25, LXI Nr. 32, LXIII Nr. 72,LXVII Nr. 3, Seuff. LXI Nr. 3. Doch läfst das R.Ger. den Rücktritt hier be-griffswidrig nur für die Zukunft wirken und ist damit auf dem Wege, zum Be-griff des Kündigungsrechtes überzugehen; vgl. J.W.Schr. 1913 S. 194 ff. Ab-weichende Ausführungen, die aber gleichfalls an dem Mangel prinzipiellerUnterscheidung der Dauerschuld von der fälligen Einzelschuld leiden, b. Kipp,D.J.Z. VIII 258ff.; II. Lehmann, Arch. f. z. Pr. XCVI 60 ff., bes. 95ff.;Lesser, Das Rücktrittsrecht bei positiven Vertragsverletzungen, 1906;Enneccerus § 324 Anm. 12 mit § 278; Oertmann, Bayr. L.P.R. S. 198ff.,Komm, zu § 325 Bern. 6, § 326 Bern. 3 a.
132 Eine Übersicht findet sich in meiner Abh. über dauernde Schuldv.S. 394—404.
133 Übersicht der Fälle a. a. O. S. 404—405.