§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.
93
vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann vertragsmäfsig ein Kündigungs-recht geschaffen werden 125 .
Die Kündigung ist wesensverschieden vom Rücktritt, derden Vertrag auch für die Vergangenheit auflöst und daher dessenschon eingetretene Wirkungen entkräftet 126 . Wenn früher die frist-lose Kündigung oft mit dem Rücktritt zusammengeworfen wurde,so ist sie im geltenden deutschen Recht scharf von ihm zu trennen.Auch bei dauernden Schuldverträgen ist ein kraft Abrede oderkraft gesetzlicher Bestimmung gewährtes Rücktrittsrecht nichtausgeschlossen 127 . Im allgemeinen aber spielt hei ihnen die frist-lose Kündigung dieselbe Rolle, die bei vorübergehenden Schuld-verträgen dem Rücktritt zufällt. Demgemäfs ist für das gesetz-liche Rücktrittsrecht, das das B.G.B. bei gegenseitigen Verträgenjedem Teil wegen Nichterfüllung des anderen Teiles infolgeLeistungsverzuges oder von diesem zu vertretender Unmöglichkeitder Leistung gewährt, bei dauernden Schuldverträgen grundsätzlichkein Raum. Vielmehr wird es, wo das Gesetz fristlose Kündigungzuläfst, durch das Kündigungsrecht aufgezehrt 128 . Es kann aberauch da nicht Platz greifen, wo das Gesetz ein Kündigungsrechtnicht gewährt 129 . Ist nach Treu und Glauben bei einem dauerndenSchuldvertrage infolge vertragswidrigen Verhaltens eines Teilsdem anderen Teil das Festhalten am Vertrage nicht zuzumuten,so ist ihm, falls das Gesetz keine unmittelbar anwendbare Be-stimmung enthält, nicht mit einem Rücktrittsrecht, wohl aber durchentsprechende Anwendung der Vorschriften über fristlose Kündigungzu helfen 13 °. So insbesondere auch beim Sukzessivlieferungs-vertrage. Ist dieser dauernder Schuldvertrag, so ergibt sich, dafsdie Vertragsverletzung hinsichtlich einzelner Lieferungen an sichein Rücktrittsrecht in Ansehung des ganzen Vertrages nicht hervor-
125 Dies geschieht häufig z. B. bei Tarifverträgen, Kartellen, Syndi-katen usw.
126 Unten § 184 IY 2.
127 Gesetzliche Rücktrittsrechte begegnen namentlich hei manchen Gat-tungen dauernder Schuldverträge vor dem Beginn der Erfüllung der Dauer-schuld, vereinzelt jedoch auch für die Zeit, in der das dauernde Schuldver-hältnis bereits in der Erfüllung begriffen ist. Ähnlich verhält es sich mitvertragsmäfsigen Rücktrittsvorbehalten. Näheres Dauernde Schuldv. S. 387—390.
128 A. a. 0. S. 390 Anm. 60.
129 A. a. 0. S. 391 Anm. 61.
130 In diesem Sinne spricht sich auch das R.Ger. LXXVIII Nr. 88 S. 389aus Anlafs eines eigenartigen Vertrages über dauernden Blumenbezug all-gemein aus.