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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldverliältnisse.

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die dauernden Schuldverhältnisse erfüllen neben manchen sonstigenAufgaben vor allem eine eigenartige Funktion, zu der die vorüber-gehenden Schuldverhältnisse untauglich sind. Durch sie gewinntdas Schuldrecht die Fähigkeit, jenseits der dem Güteraustauschdienenden Verkehrsgeschäfte die Herrschaft über Lebensgüter nichtnur zu vermitteln, sondern unmittelbar zu verwirklichen. Dendauernden Schuldverträgen wohnt die Kraft inne, ständige Macht-verhältnisse zu schaffen und zu gewährleisten. Darum vermögensie auch Brücken vom Schuldrecht zum Sachenrecht und zumPersonenrecht zu schlagen. Umgekehrt können die aus ständigensachenrechtlichen oder personenrechtlichen Verknüpfungen ent-springenden konstanten Verpflichtungen als dauernde Schuld-verhältnisse Aufnahme in das Schuldrecht finden 134 .

8. Die geschuldete Leistung kann schliefslieh, wie sich schonaus dem Bisherigen ergibt, einfach oder zusammengesetztsein. Sie ist einfach, wenn sie sich in einer einzelnen Handlungoder Unterlassung erschöpft. Sie ist zusammengesetzt, wenn sienur durch eine Mehrheit von Handlungen oder Unterlassungenbewirkt werden kann. Die zusammengesetzte Leistung bestehtalso aus Einzelleistungen, die in ihrer Verbindung eine einheit-liche Gesamtleistung darstellen. Die Einzelleistungen können ein-ander gleichartig oder ungleichartig sein, sie können teils positivteils negativ und teils persönlich teils sachlich sein 136 . Ihre Ver-bindung zu einer Gesamtleistung aber ist auf doppelte Art mög-lich. Entweder so, dafs die Einzelleistungen blofs als Bestandteileder Gesamtleistung in Betracht kommen. Dann liegt nur eineeinzige Verpflichtung mit zusammengesetztem Inhalt und somitein einfaches Schuldverhältnis vor. Oder so, dafs die Einzel-leistungen zugleich für sich als selbständige besondere Leistungengewertet werden. Dann sind von der auf die Gesamtleistung alssolche gerichteten einheitlichen Verpflichtung besondere Verpflich-tungen, deren Gegenstand die Einzelleistungen als solche bilden,

134 Vgl. oben § 175 II 1 S. 57; dazu über die Berührungen mit demSachenrecht a. a. 0. S. 407409, über die Berührungen mit dem Personen-recht S. 409410.

135 Man denke z. B. an die Fülle ungleichartiger Leistungen, die kraftGesellschaftsvertrages oder kraft Dienstvertrages zu bewirken sein können.Aber schon beim einfachsten Kauf ist sowohl die Leistung des Verkäufers wiedie des Käufers, jene aus Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung,diese aus Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache zusammengesetzt; B.G.B.§ 433.