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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
in Kraft zu halten 11S . Es gibt aber auch eine den Lebensfadeneines dauernden Schuldverhältnisses sofort abschneidende einseitigeWillenserklärung, die mit der eigentlichen Kündigung gemein hat,dafs sie das Schuldverhältnis für die Zukunft beendigt, ohne seinebisherige Wirksamkeit in Frage zu stellen, und daher vom B.G.B.als Kündigung ohne Kündigungsfrist bezeichnet wird 119 . Zueiner solchen Kündigung auf sofort ist bei manchen dauerndenSchuldverhältnissen jeder Teil oder ein Teil nach der gesetzlichenRegel stets befugt 12 °, während sie bei anderen Schuldverhältnissenaus einem wichtigen Grunde ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zeit-dauer oder die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist jeder-zeit erfolgen kann 121 . Da die Kündigung mit der Beendigung desSchuldverhältnisses zugleich die Fälligkeit der einmaligen For-derungen herbeiführt, die das dauernde Schuldverhältnis für denFall seiner Beendigung begründet, wird das Wesen der Kündigungnicht davon berührt, wenn das Gesetz bei manchen Schuldver-hältnissen nur von dieser mittelbaren Wirkung der Kündigungspricht 122 .
Das Rechtsinstitut der Kündigung ist kennzeichnendesMerkmal der dauernden Schuldverträge. Eine Kündigung be-gegnet auch bei manchen dauernd bindenden personenrechtlichenund sachenrechtlichen Verhältnissen 123 . Im Schuldrecht kommt sienur bei dauernden Schuldverträgen vor 124 . Wo sie bei solchen
118 Übersicht a. a. 0. S. 383 Anm. 42.
119 Über diesen nicht einwandfreien Sprachgebrauch, dem das neueSchweiz. O.R. nicht gefolgt ist, vgl. a. a. 0. S. 383.
120 Übersicht der Fälle a. a. 0. S. 384 Anm. 45.
121 Übersicht der Fälle a. a. 0. 384—385 Anm. 46.
122 So B.G.B. § 609 beim Darlehen, wie auch § 1193 bei der Grundschule!(anders § 1202 bei der Rentenschuld). In Wahrheit ist auch hier 'die Kün-digung zunächst das Mittel, die Dauer des Schuldverhältnisses zu begrenzen,und die Fälligkeit der Forderung nur Folge dieser Fristsetzung. Dies wirdvon der herrschenden Lehre verkannt; vgl. z. B. Dernburg § 55 I 1—2,Enneccerus § 248 II 1. — Wo das B.G.B. besondere Rechtssätze für „Forde-rungen, deren Fälligkeit von einer Kündigung abhängt“, aufstellt (§ 119, 284,296, 1078, 1191, 1283,1286), gelten sie gleichmäßig, mag nun durch Gesetz oderRechtsgeschäft die Fälligkeit als Folge der Kündigung oder als Folge derdurch die Kündigung herbeigeführten Beendigung der Vertragsdauer be-zeichnet sei.
123 Dauernde Schuldv. S. 386 Anm. 48.
124 Über die scheinbare Ausnahme beim Werkverträge ebd. S. 396 u.unten § 201 VII. — Die fristlose Kündigung versteckt sich im B.G.B. bis-weilen hinter einem anderen Namen; a. a. 0. S. 386 Anm. 50.