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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 176. Inhalt der Schuldvei'hältnisse. 91

Die von einem Teil gegenüber dem anderen Teil abgegebeneWillenserklärung, die einem dauernden Sckuldverkältnis eine ver-kürzte Daseinsfrist setzt, ist die Kündigung 112 . Das Rechts-institut der Kündigung entstammt dem germanischen Recht; ausprozefsrechtlichen Keimen entwickelt, hatte es schon im deutschenMittelalter eine weitverzweigte materiellrechtliche Bedeutung er-langt 113 . Heute bildet es bei den dauernden Schuldverhältnissendas unentbehrliche Gegengewicht gegenüber ihrer fortwirkendenVerpflichtungskraft. Das Kündigungsrecht wird daher bei ihnennicht nur vielfach vertragsmäfsig begründet und geregelt, sondernmeist durch Rechtssatz festgestellt. Dabei wird in erheblichemUmfange die Kündigungsfreiheit durch zwingende Rechtssätze gegendie Ausschliefsung oder Einschränkung durch abweichende Ver-einbarungen geschützt 114 . Die eigentliche Kündigung istFristsetzung für die Zukunft. Sie ist an eine gesetzliche oder ver-tragsmäfsige Kündigungsfrist gebunden, die zwischen ihr und demKündigungstermin mindestens verstrichen sein mufs, und oft nur zubestimmten Kündigungsterminen zulässig 115 . Mit dem Eintritt desdurch wirksame Kündigung gesetzten Endtermins erlischt dasSchuldverhältnis durch Zeitablauf. Eine derartige befristete Kün-digung ist namentlich meist bei den auf unbestimmte Zeit ein-gegangenen Schuld Verhältnissen das jedem Teil zugebote stehendeMittel, um nach Belieben der Lebensdauer des Schuldverhältnisseseine feste Grenze zu setzen llfi , ist aber in manchen Fällen auchbei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Schuldverhältnis nachlängerer Dauer oder bei Eintritt eines besonderen Umstandes zu-lässig, um eine verfrühte Beendigung zu bewirken 117 ; nicht seltenist sie bei einem derartigen Schuldverhältnis sogar erforderlich,um die beendigende Wirkung des Ablaufes der bestimmten Zeit

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112 W. Immerwahr, Die Kündigung, 1898. Tliiele, Die Kündigung,Arcii. f. z. Pr. LXXXIX 85ff. Dernburg § 55. Enneccerus § 248 II.Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, dasKündigungsreckt ein Gestaltungsreckt.

113 Immerlwahr a. a. 0. S. 1971. Dort auch S. 718 über das röm.

R. , dem ein Recktsinstitut der Kündigung fremd und nur in einzelnen Fälleneine Kündigung okne Kündigungsfrist bekannt war.

114 Gesetzesstellen in meiner Abk. über dauernde Sckuldv. S. 880 Anm. 37.116 Übersickt über Kündigungsfristen und Kündigungstermine a. a. 0.

S. 380 ff. Anm. 3839.

116 Übersickt a. a. 0. S. 382 Anm. 40.

117 Übersickt a. a. 0. S. 382 Anm. 41.

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