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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Leistungen die Klage auf künftige Entrichtung der später fälligwerdenden Leistungen 107 .
Die Eigenart der dauernden Sehuldverhältnisse bewährt sichin der Art ihrer Beendigung. Ihr gemeinsames Merkmal ist,dafs sie durch Erfüllung nicht erlöschen 10S . Vielmehr ist ihrnormaler Beendigungsgrund Zeitahlauf 109 . Die Zeitdauer des Be-standes eines dauernden Schuldverhältnisses kann von vornhereindurch Frist oder Termin fest bestimmt sein oder von dem Eintritteines künftigen Ereignisses (z. B. Tod eines Teils, Erreichung einesvereinbarten Zwecks, Befriedigung eines bestimmten Bedürfnisses)abhängen 110 oder unbestimmt, somit an sich unbegrenzt, wenn auchstets begrenzungsfähig sein. Doch ist vielfach eine Verlängerungder ihm ursprünglich gesetzten Lebensdauer durch vereinbarte oderauf Grund eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens als gewolltangenommene Fortsetzung möglich 111 . Vor allem aber kann einerechtsgeschäftliche Verkürzung seiner Lebensdauer nicht nur stetsdurch Vereinbarung, sondern meist auch durch einseitigen Willens-akt herbeigeführt und ihm so vor Erschöpfung seiner Lebensfähig-keit ein Ende bereitet werden.
107 A. a. 0. S. 374—377. Die Einzelansprüche auf die fälligen Leistungentreten hier von vorherein als besondere Leistungsansprüche ins Lehen undsind, einmal entstanden, vom Gesamtanspruch durchaus unabhängig, könnenvor ihm erlöschen oder verjähren oder ihn überleben usw. Der Gesamt-anspruch aber, der sich auf dauernde Erfüllung richtet (Anm. 28—29), erlischterst mit dem Untergange des dauernden Forderungsrechts. Doch kann ersich während seines Bestandes inhaltlich verändern (Anm. 30). Auch kann ermöglicherweise sich in einen vorübergehenden Anspruch auf eine Ablösungs-summe oder Abfindung umsetzen (Anm. 32) oder in einen Schadensersatz-anspruch übergehen (Anm. 33).
108 Der § 362 1 B.G.B. ist unanwendbar. Die beiden logisch denkbarenWege, ihn den dauernden Schuldverhältnissen anzupassen, sind praktisch un-gangbar. Man kann weder die Erfüllung in den Zeitpunkt der endgültigenErledigung der Dauerschuld verlegen, so dafs bis dahin alles pflichtmäfsigeVerhalten nur Vorbereitung der Erfüllung wäre, noch jedes einzelne Elementder fortdauernden Erfüllung als Teilerfüllung betrachten, so dafs eine suk-zessive Teilzerstörung des Schuldverhältnisses stattfände. Ein Schuldverhältnis,das auf dauernde Erfüllung angelegt ist, erlischt eben seinem Wesen nach nichtdurch Erfüllung. Den näheren Nachweis habe ich a. a. 0. S. 363—367 geführt.
109 Die teils bei allen, teils bei gewissen dauernden Schuldverhältnissenvorkommenden sonstigen Beendigungsgründe erscheinen daneben als außer-ordentliche Erlöschensarten; vgl. die Zusammenstellung a. a. 0. S. 392—393.
110 A. a. 0. S. 378—379 mit den Beispielen in Anm. 34—35.
111 Gesetzliche Vorschriften über stillschweigende Verlängerung a. a. 0.S. 379 Anm. 36.