Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
89
Einzelbild herunterladen
 

§ 176. Inhalt der Schuldverhältnisse.

89

jenem und nur von ihm beziehen soll loa . Ähnliche Verträge mitoder ohne Beschränkung der Bezugsfreiheit kommen auch sonstvor. Auch wenn man die Sukzessivlieferungsverträge dem Begriffdes Kaufes unterstellt, darf man sie jedenfalls nicht mit der herr-schenden Meinung dem Kauf eines ratenweise zu liefernden festenQuantums gleich behandeln, sondern mufs eine derartige Aus-gestaltung des Kaufes annehmen, dafs ihm eine dauernde Lieferungs-und Abnahmepflicht entspringt, die immer wieder bestimmte einzelneLeistungspflichten hervortreibt. Es liegt also ein dauerndes Schuld-verhältnis vor, das eine durch die Einzelleistungen nicht aufgezehrteVerpflichtung, zu liefern und zu beziehen, begründet und nachder Analogie anderer dauernder Schuldverhältnisse zu behandelnist 108 .

Das einheitliche Forderungsrecht aus einem dauernden Schuld-verhältnis erzeugt einen Gesamtanspruch auf dauerndes Tunoder Unterlassen, der von allen dem Schuldverhältnis entspringendenEinzelansprüchen verschieden ist 104 . Seiner Geltendmachung dientbei Forderungsrechten auf ein dauerndes Unterlassen die Unter-lassungsklage, die sich auf künftiges Unterlassen als Dauerleistungrichtet 106 ; bei Forderungsrechten auf ein dauerndes Tun die Er-füllungsklage, insoweit sie auf Verurteilung zu einem pflichtmäfsigenHandeln abzielt 106 ; bei Forderungsrechten auf wiederkehrende

102 Bayr. G. v. 23. Mai 1883, auf Grund des E.G. zum H.G.B. a. 18 er-setzt durch A.G. zum II.G.B. a. 1314. Vgl. Oertmann, Bayr. L.P.It. § 49.Seuff. LXVIII Nr. 245.

103 Dauernde Schuldv. S. 362. Dies hat zuerst Müller-Erzbach,D.J.Z. IX 1158ff., richtig erkannt. Zustimmend Dernburg, B.R. II 2 § 179 III.über die Konsequenzen unten Anm. 131.

104 Dauernde Schuldv. S. 367 ff.

105 A. a. 0. S. 368371. Die durch Zuwiderhandeln ausgelösten Einzel-anspriiche haben einen durchaus abweichenden Inhalt und sind besondererRechtsschicksale fähig; sie sind für sich übertragbar, können vor dem Ge-samtanspruch durch Erfüllung oder auf andere Weise erlöschen und ins-besondere auch verjähren, können aber auch den Gesamtanspruch überleben.Der Gesamtanspruch seinerseits erlischt mit dem dauernden Schuldverhältnis(über die Möglichkeit, dafs er vorher verjährt, vgl. a. a. 0. Anm. 20).

108 A. a. 0. S. 372373. Die aus der Verletzung des dauernden Forde-rungsrechtes entspringenden Einzelansprüche sind auch hier selbständig undkönnen vor dem Gesamtanspruch erlöschen oder ihn überleben. Der auf Er-füllung gerichtete Gesamtanspruch besteht so lange und nur so lange, als dasdauernde Schuldverhältnis besteht; er liegt jedoch in der Umwandlung zueinem Anspruch auf eine vorübergehende Leistung auch zu Grunde, wennSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird (ebd. Anm. 23 u. 24).