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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
bewahrung, die des Verwalters zur Verwaltung, die des Dienst-verpflichteten zur Dienstleistung, die des Gesellschafters zur För-derung des gemeinsamen Zwecks usw.; auch hier ist überall dieErfüllung ein kontinuierlicher Vorgang, der die Verpflichtung alssolche nicht aufhebt 98 . Dauernder Art ist endlich die Verpflichtungzu wiederkehrenden Leistungen. Sie erzeugt freilich stofsweiseselbständige Einzelverpflichtungen, die als besondere vorübergehendeSchuldverhältnisse durch Erfüllung untergehen. Allein als Stamm-verpflichtung bleibt sie davon in Bestand und Wirkungskraft un-berührt. Man mufs daher das ständige Schuldverhältnis als Ganzesvon den aus ihm entspringenden Einzelschuldverhältnissen unter-scheiden 99 . Hierher gehören die einen Teilinhalt dauernder Schuld-verhältnisse bildenden Verpflichtungen zu periodischen Zahlungen,wie z. B. zur Zahlung eines Miets- oder Pachtzinses, eines Gehaltesoder Lohnes, eines Gewinnanteils, eines Beitrags, einer Versiche-rungsprämie. Als Nebenschuld gleicher Beschaffenheit erscheintdie Zinsschuld, hinter der beim verzinslichen Darlehen die sich ineiner vorübergehenden Verpflichtung erschöpfende Hauptschulddes Darlehnsschuldners oft ganz in den Hintergrund tritt 100 . Einselbständiges Schuldverhältnis, das ausschliefslich einen derartigenInhalt hat, ist namentlich jede Bentenschuld, mag es sich nun umeine Leibrente oder um eine immerwährende Keilte handeln undmag die letztere ablöslich oder unablöslich sein 101 . Kraft derVertragsfreiheit können auch Schuldverhältnisse, deren typischeRegelung auf eine vorübergehende Leistungspflicht berechnet ist,so ausgestaltet werden, dafs sie eine auf wiederkehrende Einzel-leistungen gerichtete dauernde Leistungspflicht begründen. So ver-hält es sich namentlich bei den sogenannten Sukzessivlieferungs-geschäften. Ein Hauptbeispiel bietet der in Bayern gesetzlichgeregelte Bierlieferungsvertrag, durch den ein Brauer und einWirt für bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbaren, dafs jenerdiesem das erforderliche Bier liefere, dieser aber sein Bier von
98 Vorübergehende Schuldverhältnisse, die durch Erfüllung erlöschen,entstehen hier aus einer durch Unterlassen oder fehlerhaftes Tun im Einzel-fall begangenen Verletzung der Dauerpflicht.
99 Wie dies ja bei den Keallasten in Ansehung der dinglichen Schuldseit lange üblich ist; oben Bd. II 723 ff.
100 So bei den in Wertpapieren verkörperten Forderungen aus öffentlichenAnleihen und regelmäßig bei den durch Grundpfandrecht gesicherten verzins-lichen Forderungen.
101 Über die Leibrente vgl. unten § 207 IV. Über das analoge Verhältnisbei dinglicher Bentenschuld oben Bd. II § 151, 165, dazu § 147 S. 694.